Sie erwarten ein Kind und sind nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet? In diesem Fall haben Sie als Vater des Kindes die Möglichkeit, eine Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen. Dadurch werden Sie rechtlich der Vater des Kindes und es wird ein Verwandtschaftsverhältnis hergestellt. Die Erklärung können Sie vor oder nach der Geburt des Kindes abgeben. Die Erklärung bedarf der Zustimmung durch die Mutter, die kraft Gesetzes vorerst das alleinige Sorgerecht des Kindes hätte bzw. hat.
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, sind öffentlich zu beurkunden. Eine solche Anerkennung kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Die Erklärung des Vaters sowie die Zustimmungserklärung der Mutter kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.
Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft (Mutterschaftsanerkennung) oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen auch diese durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Hinweis: Durch die Anerkennung der Vaterschaft erhält der Vater noch nicht das Sorgerecht. Hierfür ist zusätzlich eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile notwendig (Beurkundung gemeinsame Sorge). Sämtliche Erklärungen können jedoch – zumindest beim Jugendamt oder einem Notar – in einem Termin abgegeben werden.
§ 59 SGB VIII, BeurkG, §§ 1592 ff. BGB
Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch die wirksame Abgabe der Anerkennungserklärung und aller weiteren erforderlichen Zustimmungserklärungen.
Es gilt jedoch das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB. Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung). Es darf auch kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. Der Dolmetscher benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. Gerne können Sie jemanden als Dolmetscher benennen. Sollten Sie niemanden kennen, der in Frage kommt, bestellt das Jugendamt einen Dolmetscher. Etwaige Dolmetscherkosten übernimmt das Jugendamt.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
- Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde der Eltern
- falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes
- ggf. wirksames Scheidungsurteil
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Die Erklärung ist gebührenfrei.
Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.
Für die Vaterschaftsanerkennung bedarf es eines Antrages des Vaters und die Zustimmung der Mutter. Beide Elternteile müssen einen persönlichen Termin beim Jugendamt vereinbaren.
In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung informiert. Die Vaterschaftsanerkennung wird Ihnen dann vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben sowie von der Urkundsperson beurkundet werden. Dadurch wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam und bindend. Beide Elternteile werden beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
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