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Soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt, können Sie eine Erklärung abgeben, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist nur dann notwendig, wenn
- die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und
- das Heimatrecht der Mutter oder des Vaters oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, dies vorsehen.
Schreibt das ausländische Recht eine Mutterschaftsanerkennung vor, so ist diese öffentlich zu beurkunden. Erst dann entsteht aus Sicht des ausländischen Rechts eine rechtliche Beziehung zwischen der Mutter und dem Kind und damit auch erst das Sorgerecht.
Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.
Die Beurkundung beim Standes- bzw. Jugendamt ist kostenlos.Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Folgende Unterlagen benötigen Sie:
- Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes, erfolgen.
Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.
Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein. Dabei werden insbesondere die Identitäten sowie die Geschäftsfähigkeiten der Beteiligten überprüft.
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Einrichtungen
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Standesamt
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II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 9040-94
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Faxnummer: 05242 9040-91
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Telefonnummer: 05242 9040-95
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Faxnummer: 05242 9040-91
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Telefonnummer: 05242 9040-93
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Faxnummer: 05242 9040-91
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Telefonnummer: 05242 963-367
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Faxnummer: 05242 963-410
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Standesamt
Anschrift
Markt 1
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242 9040-93
Telefax: 05242 9040-91
Soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt, können Sie eine Erklärung abgeben, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist nur dann notwendig, wenn
- die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und
- das Heimatrecht der Mutter oder des Vaters oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, dies vorsehen.
Schreibt das ausländische Recht eine Mutterschaftsanerkennung vor, so ist diese öffentlich zu beurkunden. Erst dann entsteht aus Sicht des ausländischen Rechts eine rechtliche Beziehung zwischen der Mutter und dem Kind und damit auch erst das Sorgerecht.
Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.
Die Beurkundung beim Standes- bzw. Jugendamt ist kostenlos.Folgende Unterlagen benötigen Sie:
- Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes
Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein. Dabei werden insbesondere die Identitäten sowie die Geschäftsfähigkeiten der Beteiligten überprüft.
Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes, erfolgen.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11256/showHerzlich Willkommen beim Standesamt Rheda-Wiedenbrück
Vielleicht gehören auch Sie zu den Personen, die der Meinung sind, dass beim Standesamt nur die Ehe geschlossen werden kann.
Tatsächlich begleitet das Standesamt Sie von der Geburt über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall ein Leben lang. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie umfassend und kompetent über die verschiedensten Tätigkeitsbereiche, die das Personenstandswesen bietet, zu beraten.
Wir bieten Ihnen Informationen zu den Themen Urkunden, Geburt, Eheschließung, Namensführung und Sterbefälle. Sollten Sie das Gesuchte nicht finden oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.
Die Abteilung Verwaltung und Finanzssteuerung ist innerhalb des Fachbereichs Jugend, Bildung und Sport u.a. zuständig für die Klärung von Abstammungsverhältnissen und des Sorgerechts, Beratung und Unterstützung bzgl. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und jungen Volljährigen und gemeinsamer elterlicher Sorge, dem Führen von Beitsandschaften (zur Feststellung von Vaterschaft, zur Realisierung von Unterhaltsansprüchen), gesetzliche Amtsvormundschaften Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen, Sorgeerklärungen, Beglaubigungen Führung des Urkundsregisters und des Sorgerechtsregisters und wirtschaftliche Jugendhilfe.