Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem jeder von Ihnen eine Sorgeerklärung abgibt. Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, hätte die Mutter zunächst die Alleinsorge. Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, so müssen beide Elternteile eine entsprechende Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

Sie können die Sorgeerklärung bereits vor der Geburt des Kindes abgeben. Diese ist aber auch nach der Geburt möglich.

Voraussetzung für eine gemeinsame Sorgeerklärung ist jedoch immer, dass die Vaterschaft bereits rechtswirksam festgestellt wurde. Diese Beurkundungen können auch in einem gemeinsamen Termin erfolgen (Vaterschaftsanerkennung).

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar veranlassen.

Nach Abgabe der übereinstimmenden Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

§ 59 SGB VIII, BeurkG

Voraussetzung ist zunächst, dass die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. Des Weiteren muss die rechtliche Vaterschaft bestehen (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung). Zudem darf bisher keine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge getroffen worden sein.

Die Eltern müssen persönlich erscheinen und geschäftsfähig sein.

Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, benötigt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts Erklärungen abgeben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Erklärung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. Der Dolmetscher benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. Gerne können Sie jemanden als Dolmetscher benennen. Sollten Sie niemanden kennen, der in Frage kommt, bestellt das Jugendamt einen Dolmetscher. Etwaige Dolmetscherkosten übernimmt das Jugendamt.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
  • falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes, in der der Vater unter Umständen schon eingetragen ist
  • bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und ggf. schon die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder den Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
  • ggf. wirksames Scheidungsurteil der Mutter

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Die Erklärung ist kostenfrei.

Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.

Für die Sorgeerklärung müssen beide Elternteile einen persönlichen Termin beim Jugendamt vereinbaren. Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. Dies kann auch in einem gemeinsamen Termin erfolgen.

In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Die gemeinsame Sorgeerklärung wird Ihnen dann vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben sowie von der Urkundsperson beurkundet werden. Dadurch wird die gemeinsame Sorgeerklärung wirksam. Beiden Elternteilen werden beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

Einrichtung

Kontaktperson

Vollständige Kontaktdaten einblenden

II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück