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Haben Sie einen Hund, dessen Widerristhöhe (Schulterhöhe) mindestens 40 cm beträgt oder ausgewachsen betragen wird, oder der üblicherweise schwerer als 20 kg wird? Dann müssen Sie diesen Hund bei der Ordnungsbehörde anmelden.
Als Hundehalter*in sind Sie verpflichtet, die Haltung eines großen Hundes den örtlichen Ordnungsbehörden zu melden.
Im Landeshundegesetz ist geregelt, welche Hunde als groß gelten. Das sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm erreichen oder schwerer als 20 kg werden.
Die Ordnungsbehörde nimmt die Meldung entgegen. Sie kann aber die Haltung untersagen, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden.
Mit der Meldung ist einer einmalige Gebühr verbunden, die laut Ziffer 18a.1.10 der Allgemeinen Gebührenordnung NRW 25,00 Euro beträgt.
- Sachkunde
- Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Landeshundegesetz (Sie dürfen insbesondere nicht gegen bestimmte Vorschriften des Tierschutz-, Waffen-, Jagd- oder Hunderechts verstoßen haben, nicht wegen gewisser Straftaten rechtskäftig verurteilt worden sein, nicht aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung stehen und weder trunksüchtig noch rauschmittelsüchtig sein).
- eine besondere Haftpflichtversicherung (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip
- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Der Sachkundenachweis kann von Tierärzt*innen oder einer anerkannten sachverständigen Person ausgestellt werden. Tierärzt*innen, Polizeihundeführer*innen und Personen, die nach § 10 Abs. 3 LHundG Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen gelten als sachkundig und benötigen keinen gesonderten Nachweis. - Nachweis der Hunde-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro)
- Nachweis über eine Mikrochipkennzeichnung des Hundes
- In Einzelfällen auf Anordnung der Behörde: Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
Sobald Sie beabsichtigen, einen großen Hund zu halten, können Sie die Anzeige aufgeben. Spätestens aber, wenn Sie den Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen haben.
Unmittelbar nach Aufnahme des Hundes muss die Anmeldung erfolgen.
Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag werden individuell festgelegt.
Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn die Anmeldung vollständig ist.
Sie erhalten nur dann weitere Nachricht, wenn Ihre Angaben unvollständig sind.
Bitte melden Sie den Hund zuerst zur Hundesteuer an. Im Rahmen der Hundesteueranmeldung haben Sie die Möglichkeit einer Weitergabe der Daten zuzustimmen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Haltung nur einmal anzeigen müssen. Alternativ können Sie den Hund auf dieser Seite online bei der Ordnungsbehörde melden.
Alternativ steht unter "Downloads" ein Vordruck bereit. Diesen können Sie schriftlich oder persönlich bei uns einreichen. Die Unterlagen werden geprüft und Ihr Hund in der Landeshundedatenbank erfasst. Sollten die Unterlagen unvollständig sein erhalten Sie weitere Nachricht.
Downloads
Einrichtung
-
II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Kontaktpersonen
-
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Telefonnummer: 05242 963-230
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Faxnummer: 05242 963-222
-
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Telefonnummer: 05242 963-326
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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefax: 05242 963-480
Haben Sie einen Hund, dessen Widerristhöhe (Schulterhöhe) mindestens 40 cm beträgt oder ausgewachsen betragen wird, oder der üblicherweise schwerer als 20 kg wird? Dann müssen Sie diesen Hund bei der Ordnungsbehörde anmelden.
Als Hundehalter*in sind Sie verpflichtet, die Haltung eines großen Hundes den örtlichen Ordnungsbehörden zu melden.
Im Landeshundegesetz ist geregelt, welche Hunde als groß gelten. Das sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm erreichen oder schwerer als 20 kg werden.
Die Ordnungsbehörde nimmt die Meldung entgegen. Sie kann aber die Haltung untersagen, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden.
Mit der Meldung ist einer einmalige Gebühr verbunden, die laut Ziffer 18a.1.10 der Allgemeinen Gebührenordnung NRW 25,00 Euro beträgt.
§§ 8 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Der Sachkundenachweis kann von Tierärzt*innen oder einer anerkannten sachverständigen Person ausgestellt werden. Tierärzt*innen, Polizeihundeführer*innen und Personen, die nach § 10 Abs. 3 LHundG Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen gelten als sachkundig und benötigen keinen gesonderten Nachweis. - Nachweis der Hunde-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro)
- Nachweis über eine Mikrochipkennzeichnung des Hundes
- In Einzelfällen auf Anordnung der Behörde: Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Sachkunde
- Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Landeshundegesetz (Sie dürfen insbesondere nicht gegen bestimmte Vorschriften des Tierschutz-, Waffen-, Jagd- oder Hunderechts verstoßen haben, nicht wegen gewisser Straftaten rechtskäftig verurteilt worden sein, nicht aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung stehen und weder trunksüchtig noch rauschmittelsüchtig sein).
- eine besondere Haftpflichtversicherung (siehe „erforderliche Unterlagen“)
- Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip
Bitte melden Sie den Hund zuerst zur Hundesteuer an. Im Rahmen der Hundesteueranmeldung haben Sie die Möglichkeit einer Weitergabe der Daten zuzustimmen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Haltung nur einmal anzeigen müssen. Alternativ können Sie den Hund auf dieser Seite online bei der Ordnungsbehörde melden.
Alternativ steht unter "Downloads" ein Vordruck bereit. Diesen können Sie schriftlich oder persönlich bei uns einreichen. Die Unterlagen werden geprüft und Ihr Hund in der Landeshundedatenbank erfasst. Sollten die Unterlagen unvollständig sein erhalten Sie weitere Nachricht.
Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn die Anmeldung vollständig ist.
Sie erhalten nur dann weitere Nachricht, wenn Ihre Angaben unvollständig sind.
Sobald Sie beabsichtigen, einen großen Hund zu halten, können Sie die Anzeige aufgeben. Spätestens aber, wenn Sie den Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen haben.
Unmittelbar nach Aufnahme des Hundes muss die Anmeldung erfolgen.
Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag werden individuell festgelegt.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/61471/showDie Abteilung Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr nimmt eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. So ist sie allgemein für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück zuständig. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenwesens, Marktwesens, des Immissionsschutzes und Landeshundegesetzes.
Außerdem übernimmt die Abteilung die Aufgaben der Straßenvekehrsbehörde und ist z.B. für die Verkehrslenkung und Verkehrssicherheit zuständig und überwacht den sog. "ruhenden Verkehr".
Auch Verwaltungsaufgaben im Bereich Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden von den Mitarbeiter*innen der Abteilung erledigt.
Der kommunale Ordnungsdienst übernimmt die Außendienstaufgaben der Abteilung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.