Die Einwohner*innen Rheda-Wiedenbrücks können den Rat durch einen Antrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.
Mittels eines Einwohnerantrags können die Einwohner*innen einer Gemeinde den Rat verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.
Die Anträge sind in ihrer Thematik nicht beschränkt, das bedeutet, das jeweilige politische Gremium muss über jeden Antrag beschließen, dessen Inhalt in seiner Zuständigkeit liegt.
Einwohner*in ist, wer seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde innehat. Die Gemeindeordnung beschränkt das Recht zur Stellung eines Einwohnerantrages auf alle Einwohner*innen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Was ist zu beachten?
- Der Rat muss für diese Angelegenheit zuständig sein.
- Der Antrag muss schriftlich eingereicht und begründet werden.
- Bis zu drei Personen müssen genannt werden, die alle Unterzeichner*innen verantwortlich vertreten und Ansprechpartner*innen für den Antrag sind.
- Innerhalb der letzten zwölf Monate darf kein Antrag gleichen Inhaltes eingereicht worden sein.
Sie müssen Einwohner*in der Stadt Rheda-Wiedenbrück sein, um einen Einwohnerantrag initiieren zu dürfen.
Alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen solchen Antrag einreichen, sofern sie während der letzten drei Monate im Stadtgebiet mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet waren.
Das Recht zur Einreichung eines Einwohnerantrages hängt nicht von der Berechtigung zur Teilnahme an der Kommunalwahl ab. Dies bedeutet, dass auch Ausländer und Ausländerinnen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EG-Staates besitzen, einen Einwohnerantrag stellen können.
Einwohneranträge sind nur gültig, wenn sie die von der Gemeindeordnung geforderte Form besitzen. § 25 GO NRW schreibt vor, dass jede einzelne Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten muss. Es sind somit Unterschriftenbogen zu erstellen, die sich aus einem Text- und einem Unterschriftenteil zusammensetzen. Beide Elemente müssen fest miteinander verbunden sein, sich also idealerweise auf einem Blatt befinden. Es dürfen auf keinen Fall mehrere Unterschriftenlisten an einen gemeinsamen Text geheftet werden.
keine
keine
Individuell - bitte erkundigen Sie sich bei den zuständigen Ansprechpersonen
Abgrenzung Einwohnerantrag – Bürgerbegehren:
Im Rahmen des Einwohnerantrags hat der Rat innerhalb von vier Monaten über diese Angelegenheit, für die er auch gesetzlich zuständig sein muss, zu beraten und zu entscheiden (§ 25 der Gemeindeordnung NRW).
Beim Bürgerbegehren können Bürger*innen beantragen, an Stelle des Rates der Stadt über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (§ 26 der Gemeindeordnung NRW). Es kann nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und nicht dem Bürgermeister vorbehalten sind.
Insgesamt gilt:
- Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
- Es muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch den Rat sein soll.
- Der Antrag muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern.
- Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Sie sind die Ansprechpartner*innen für den Rat und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichnenden Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
- Der Antrag muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Einwohnerinnen und Einwohnern unterzeichnet sein (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 GO NRW).
- Die Zahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Einwohner*innen, die im Stadtgebiet leben. In Rheda-Wiedenbrück sind Unterschriften von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner*innen, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnenden notwendig.
- Über die konkrete Anzahl der notwendigen Unterschriften können Sie sich auch beim Wahlamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück informieren.
Wie geht es weiter?
Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so können die Vertreter*innen der Antragsteller*innen die Unterlagen beim Wahlamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück persönlich überreichen. Es empfiehlt sich eine Terminvereinbarung. Zum Übergabetermin wird dann ein Protokoll gefertigt.
Die Mitarbeiter*innen des Wahlamtes prüfen nun, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und teilen das Ergebnis dieser Prüfung dem Rat mit.
Der Stadtrat stellt daraufhin fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die im Antrag benannte Angelegenheit innerhalb von vier Monaten nach Einreichung im Stadtrat beraten werden.
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