Möchten Sie erreichen, dass in unserer Stadt zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird?

Der Weg zum Bürgerentscheid führt über das Bürgerbegehren.

Im Rahmen eines Bürgerbegehrens können Bürger und Bürgerinnen beantragen, an Stelle des Stadtrats über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden. Allerdings kann nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden, die in den Wirkungskreis der Stadt, für die der Stadtrat zuständig ist (z.B. Erhalt eines Schwimmbads), fallen und nicht dem Bürgermeister vorbehalten sind.

Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:

  • Angelegenheiten, für die der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist,
  • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  • die Rechtsverhältnisse der Stadträte, des Bürgermeisters und der Bediensteten der Stadtverwaltung,
  • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse,
  • Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
  • Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses,
  • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
  • Das Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein, so dass der übereinstimmende Wille der unterzeichnenden Personen klar ersichtlich ist. Es muss Folgendes enthalten:
    • die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll,
    • eine Begründung,
    • eine durch die Verwaltung erstellte Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung)
  • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die es innerhalb der letzten drei Jahre schon einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens gegeben hat.
  • Es müssen mindestens sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen.
  • Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
    • Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
    • Begründung und
    • eine durch die Verwaltung erstellte Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung)
    • Liste/n oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger

Sie können das Bürgerbegehren jederzeit einreichen.

Ausnahmen:

Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Stadtrats, müssen Sie es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses einreichen.

Für Beschlüsse zu Satzungen sowie Bebauungs- und Flächennutzungsplänen gilt eine verkürzte Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Amtsblatt.

keine

Der Stadtrat prüft so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.


Der Bürgerentscheid wird dann innerhalb von vier Monaten nach der Zulassungsentscheidung des Stadtrats durchgeführt. Den genauen Termin legt der Stadtrat fest.

Abgrenzung Einwohnerantrag – Bürgerbegehren:

 

Im Rahmen des Einwohnerantrags hat der Rat innerhalb von vier Monaten über diese Angelegenheit, für die er auch gesetzlich zuständig sein muss, zu beraten und zu entscheiden (§ 25 der Gemeindeordnung NRW).

 

Beim Bürgerbegehren können Bürger*innen beantragen, an Stelle des Rates der Stadt über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (§ 26 der Gemeindeordnung NRW). Es kann nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und nicht dem Bürgermeister vorbehalten sind.

Sie müssen das Bürgerbegehren mit den Unterstützungsunterschriften schriftlich einreichen, amtliche Formulare gibt es dafür nicht.

Benennen Sie möglichst bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschriften.
Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner*innen für die Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen. Wird niemand benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner*innen als Vertrauenspersonen.

Der Stadtrat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Entspricht der Rat einem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Eine Entscheidung ist herbeigeführt, wenn eine Mehrheit mit "Ja" bzw. "Nein" stimmt. Die Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten betragen. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

Einen Bürgerentscheid gibt es nur auf Antrag der Bürgerinnen und Bürger, der Rat kann ihn nicht initiieren. Näheres regelt die Gemeindeordnung.

Einige Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid geklärt werden, z. B. Angelegenheiten des Landes oder des Bundes, sowie

  • alle Personalangelegenheiten,
  • Haushalt und Gebühren einer Gemeinde,
  • Bauleitpläne,
  • Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen und
  • Angelegenheiten, die dem Bürgermeister vorbehalten sind, wie z.B. Fragen der inneren Organisation.

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