Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Durch eine Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Eine Straße, ein Platz oder ein Weg erhält durch die Widmung den Status einer öffentlichen Sache und wird somit für den Gemeingebrauch freigegeben. Zugleich wird festgelegt, um welche Straßenklasse es sich handelt (Bundesstraße, Landstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße). Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmt Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird.

§ 6 Abs. 5 StrWG NRW: "Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder daß der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder den Besitz durch Vertrag überlassen haben oder daß der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung (§ 37 Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz in Verbindung mit § 50) oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat."

keine

keine

Da über die Widmung der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung entscheiden muss, kann die Bearbeitungsdauer bei mehreren Wochen liegen.

Zunächst entscheidet der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung über die Widmung. Anschließend wird die Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Widmung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege

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  • 33378 Rheda-Wiedenbrück