Für die erstmalige, endgültige Herstellung einer öffentlichen Straße müssen Erschließungsbeiträge gezahlt werden.

Was sind Erschließungsbeiträge?

Die Stadt erhebt Erschließungsbeiträge für die erstmalige, endgültige Herstellung von öffentlichen Straßen. Die Grundlage für die Erhebung sind §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist an diverse rechtliche Voraussetzungen gebunden. Weitere Angaben finden Sie in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

Seitens der Bürgerinnen und Bürger müssen keine Unterlagen eingereicht werden.

keine

Wer trägt die Kosten und wie werden sie berechnet?

Die Stadt trägt grundsätzlich 10 % der zu berücksichtigenden Kosten. Der Anteil der Anlieger beträgt 90 %. Der Erschließungsbeitrag wird einmalig erhoben. Der jeweilige Anteil der einzelnen Anlieger richtet sich nach der Grundstücksfläche und nach der möglichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes, z. B. nach der Anzahl der Vollgeschosse. Auch eine gewerbliche Nutzung oder eine Erschließung durch mehrere Straßen kann Einfluss auf den Beitrag haben.

Beispiele:

a)     In einem Gebiet ohne Bebauungsplan wird eine Straße erstmalig endgültig hergestellt. Nach dem erfolgten Ausbau wird ein Verteilungsfaktor pro Quadratmeter Nutzungsfläche von 20,00 € ermittelt. Das Grundstück hat eine Fläche von 500 m² und ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut. Der Beitrag berechnet sich daher wie folgt:

500 m² Grundstücksfläche x 1,0 (1 Vollgeschoss = 1,0) = 500 m² Nutzungsfläche

500 m² Nutzungsfläche x 20,00 € = 10.000 € Erschließungsbeitrag

b)     Das Nachbargrundstück hat eine Grundstücksfläche von 350 m². Es ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Der Beitrag rechnet sich daher wie folgt:

350 m² Grundstücksfläche x 1,25 (2 Vollgeschosse = 1,25) = 437,50 m² Nutzungsfläche

437,50 m² Nutzungsfläche x 20,00 € = 8.750 € Erschließungsbeitrag

mehrere Monate

Weitere Angaben finden Sie in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

Bevor eine Straße ausgebaut wird, lädt die Stadt Rheda-Wiedenbrück die betroffenen Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigten zu einer Informationsveranstaltung ein. Dabei wird die Ausbauplanung vorgestellt und es gibt die Möglichkeit Fragen und Anregungen vorzubringen. Zudem werden eine unverbindliche Beitragshöhe genannt und grundsätzliche Informationen zum Beitragsrecht erläutert.

Danach wird die Baumaßnahme im Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung beraten und sofern ein Beschluss zum Ausbau gefasst wird, wird die Maßnahme ausgeschrieben. Nach dem Abschluss der Bauarbeiten vergeht in der Regel noch mindestens ein Zeitraum von 12-18 Monaten, bevor der Beitragsbescheid erlassen wird. 

Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, sind wir verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen endgültigen Bescheid anzufordern, es sei denn, es wurde ein Ablösungsvertrag geschlossen.

Ablösevertrag
Über die Höhe des Ablösungsvertrages kann zwar nicht verhandelt werden, da die Stadt verpflichtet ist, eine Ablösung nach den Bestimmungen der Satzung zu berechnen. Der Ablösungsvertrag bietet jedoch sowohl Ihnen als auch uns einige Vorteile:
- Sie können einen festen Geldbetrag in Ihre Baufinanzierung einplanen
- Die Ablösung der Beitragspflicht im Voraus ersetzt die endgültige Abrechnung durch einen Bescheid
- Die Stadt kann die Kosten einer Erschließungsanlage zu einem frühen Zeitpunkt refinanzieren

Einrichtung

Kontaktperson

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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück