Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Über einen Erschließungsvertrag kann die Herstellung der Erschließungsanlagen vertraglich einem Investor übertragen werden.
Grundsätzlich ist die Erschließung von Wohn-, Gewerbe- und Industriegrundstücken sowie sonstigen Baugrundstücken (zum Beispiel Gemeinbedarfsgrundstücke für Kindergärten) Aufgabe der Stadt. Die Stadt ist häufig aus unterschiedlichsten Gründen nicht in der Lage, dieser grundsätzlichen Verpflichtung nachzukommen.
Vor diesem Hintergrund besteht für Interessenten, die ein oder mehrere unerschlossene Baugrundstück(e) kurzfristig einer Verwertung oder Bebauung zuführen möchten, vielfach die Möglichkeit die ganz oder teilweise Erschließung über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (hier: Erschließungsvertrag) mit der Stadt sicherzustellen.
Ob der Abschluss eines Erschließungsvertrages möglich ist, und wenn ja, unter welchen Bedingungen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Für Interessenten hat es sich in der Praxis bewährt, zunächst das Gespräch mit einem zuständigen Vertreter der Stadt in Sachen "Erschließungsvertrag" zu führen. Ein solches Gespräch sollte sinnvoller Weise nur nach Terminabsprache erfolgen, da die Materie komplex ist und derartige Termine häufig längere Zeit in Anspruch nehmen.
siehe erforderliche Unterlagen.
- Formloser schriftlicher Antrag auf Abschluss eines Erschließungsvertrages, dem zwingend ein Lageplan zu den zu erschließenden Baugrundstücken beigefügt ist.
- Schriftliche Nachweise über die Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel Grundbuchauszüge, Kaufverträge)
- Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein / werden.
Notwendige Schritte, die vor Eintritt der Wirksamkeit eines jeden Erschließungsvertrages regelmäßig zu erledigen sind:
- Wirksame unentgeltliche, schulden-, lasten- und kostenfreie notarielle Übertragung aller für einen öffentlichen oder städtischen Zweck erforderlichen Grundflächen betrifft (grundsätzlich Flächen für Erschließungsanlagen) in das grundbuchliche Eigentum der Stadt. Der Inhalt des Vertrages ist vor Beurkundung mit der Stadt abzustimmen.
- Benennung und Beauftragung eines qualifizierten Tiefbauingenieurs. (Die Nachweise hierzu sind gegenüber der Stadt zu erbringen)
- Der Tiefbauingenieur hat im Wesentlichen die Aufgabe, jeweils in Abstimmung mit der Stadt, die notwendigen Planungen (zum Beispiel für einen Regen- und Schmutzwasserkanalbau und / oder Straßenausbau) zu erstellen / ein Leistungsverzeichnis zu den erbringenden Arbeiten / Leistungen zu erstellen, die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung durchzuführen (Die Angebotsöffnung erfolgt in der Regel erst im Langenfelder Rathaus), Bauleitung wahrzunehmen und am Ende mit der Stadt die Abrechnung vorzunehmen.
- Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft eines allgemein anerkannten Geldinstitutes.
- Die Bürgschaftssumme wird von der Stadt festgelegt. sie entspricht der voraussichtlichen Höhe der Gesamtkosten der Erschließung. Die Bankbürgschaft muss inhaltlichen Vorgaben der Stadt entsprechen. Sie muss zum Beispiel "auf erstes Anfordern" fällig und zahlbar sein und darf keine "Hinterlegungsklausel" enthalten. Der Inhalt der Bürgschaft ist vor Ausstellung mit der Stadt abzustimmen.
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen / Leistungen /Angelegenheiten erforderlich sein / werden.
keine
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Abschluss von Erschließungsverträgen werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Ausnahmen hiervon, insbesondere in besonders aufwendigen Fällen, sind möglich.
Grundsätzlich gehen alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und der Abwicklung eines Erschließungsvertrages stehen, zu Lasten des jeweiligen Antragsstellers auf Abschluss eines Erschließungsvertrages.
mehrere Monate, abhängig vom Bebauungsplanverfahren.
Nach der Antragsstellung entscheidet der zuständige Fachausschuss über den Abschluss der Verträge.
Einrichtung
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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege
Kontaktperson
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Telefonnummer: 05242 963-344
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Faxnummer: 05242 963-279