Das Immissionsschutzrecht dient dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen. Zudem schützt es Boden, Wasser und Luft vor schädlichen Umwelteinwirkungen.Es beinhaltet u. a. die Bereiche Luftreinhaltung, Lärmschutz, Schutz vor Geruchsbelästigungen und Schutz vor sonstigen Umwelteinwirkungen.

Bei Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen oder Ruhestörungen durch Nachbarn ist der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Ordnung, Recht und Umwelt der Ansprechpartner.

Maßgebliche Vorschrift für den Immissionsschutz ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (kurz BImSchG). Bei Störungen, die von Gewerbebetrieben oder durch den industriellen Bereich sowie durch Sport und Freizeitanlagen verursacht werden, ist der Kreis Gütersloh der zuständige Ansprechpartner.

Bei landwirtschaftlichen Geruchsbelästigungen (z.B. durch Gülle) wenden Sie sich bitte direkt an die Kreisstelle Gütersloh der Landwirtschaftskammer NRW in Warendorf.

 

Ruhezeiten in Rheda-Wiedenbrück

Der § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück (ObVO) (PDF-Datei) regelt die Lärmbekämpfung.

In Wohn- und Kleinsiedlungen ist von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 19:00 bis 07:00 Uhr jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmbelästigung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte.

Besonders der Gebrauch von Rasenmähern, das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und Schreddern gelten als solche Tätigkeiten.

Die Ruhezeiten gelten nicht für landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten.

Die Sonn- und Feiertage werden durch das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) geschützt. An diesen Tagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.

Der § 9 LImschG NRW regelt, dass von 22:00 bis 06:00 Uhr alle Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe stören könnten. Zudem regelt der § 10 des LImSchG NRW die Lautstärke von Beschallungsgeräten (Fernseher, Stereoanlage usw.). Diese sind in einer Lautstärke zu betreiben, dass hierdurch unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen und in den öffentlichen Bädern ist der Gebrauch dieser Geräte sogar verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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