Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie die Übernahme eines Gewerbebetriebes und die Eröffnung einer Filiale ist unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, bei der "örtlichen Ordnungsbehörde" (Ordnungsamt) anzumelden, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegt.

Hiervon ausgenommen sind Tätigkeiten als Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Heilpraktiker, Journalisten, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher), die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien, Photovoltaik auf eigenem Grund und Boden) und die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Tierzucht, Jagd).

Nur anzeigepflichtige Tätigkeiten: 

Hierfür wenden Sie sich an direkt an die hier gennanten Ansprechpersonen der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten: 

Bestimmte Tätigkeiten bedürfen vor Ihrer gewerblichen Anmeldung der Erteilung einer gesonderten Erlaubnis.

Hier eine Liste dieser Tätigkeiten und der für die Erlaubnis zuständigen Behörde:

Erlaubnisse für

  • Makler, Bauträger, Baubetreuer gemäß § 34 c GewO
  • Güterkraftverkehrgewerbe
  • Taxigewerbe
  • Bewachungsgewerbe

Zuständige Behörde:

Kreis Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33330 Gütersloh

Erlaubnisse für

  • Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung

Zuständige Behörde:

Agentur für Arbeit Gütersloh, Königstraße 60, 33330 Gütersloh, Tel. 0800 4555520
oder
Regionaldirektion NRW, Josef-Gockeln-Straße 7, 40474 Düsseldorf

Erlaubnisse für

  • Gaststätten
  • Spielhallen
  • Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglicheiten

Zuständige Behörde:

Stadt Rheda-Wiedenbrück, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Ordnung, Recht und Umwelt

 

Sobald die Erlaubnis erteilt ist, können Sie die Ausübung des Gewerbes bei den Ansprechpersonen des Fachbereiches Öffentliche Sicherheit, Ordnung, Recht und Umwelt anzeigen.

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung bzw. EU-Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung (sofern Sie in Rheda-Wiedenbrück mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, benötigen Sie keine Meldebescheinigung)
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
    Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
  • sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:
    Handels-/Vereinsregisterauszug/-auszüge

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Die Verwaltungsgebühr für die reine Gewerbeanmeldung beträgt mindestens 26,00 €. Die Höhe der Gebühren für eine eventuell erforderliche Erlaubnis können Sie bei der jeweils zuständigen Behörde in Erfahrung bringen.

Sie können die Gewerbeanmeldung online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW vornehmen. Klicken Sie dafür auf die Schaltfläche "Online-Gewerbeanmeldung" auf dieser Seite. Für die Nutzung ist eine Anmeldung mittels Servicekonto.NRW oder Unternehmenskonto erforderlich. Die Registrierung dauert nur wenige Minuten.

Die Gewerbeanmeldung kann auch schriftlich mit dem auf dieser Seite verfügbaren Vordruck (inkl. der erforderlichen Unterlagen) erfolgen. Die Zusendung per Fax ist zulässig: 05242/963480.

Es ist auch möglich, sich bei der Gewerbe-Anmeldung vertreten zu lassen. Hierzu benötigt der Vertreter zusätzlich eine schriftliche Vollmacht.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

Anschrift