Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten darf diese nach §§ 33 c Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 1 und 2 Spielverordnung nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung Ausgefülltes Antragsformular
Die schriftliche Geeignetheitsbestätigung ist zwingend abzuwarten.
Für die Entscheidung des Antrages wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt 100,00 € für Gaststätten und für Spielhallen 800,00 €.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist vor Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht gestattet und wird bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld geahndet.
Sie haben die Möglichkeit unter dem Punkt "Dienste" einen Online-Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu stellen. Sie werden dann durch die erforderlichen Abfragen geführt und können die notwendigen Unterlagen direkt online hochladen. Für die Nutzung ist eine Anmeldung mittels Servicekonto.NRW oder Unternehmenskonto erforderlich.
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