Freiwerdende Schiedsamtsstellen macht die Stadt Rheda-Wiedenbrück öffentlich bekannt. Wer sich als Schiedsperson für die Streitschlichtung engagieren möchte, kann sich bei der Abteilung Recht und Gemeindeverfassung, Frau Bussemas, erkundigen, wann das Ehrenamt neu ausgeschrieben wird. Frau Bussemas steht auch für weitere Fragen rund um das Schiedsamt zur Verfügung.

Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Schiedspersonen eine jährliche Aufwandsentschädigung von der Stadt Rheda-Wiedenbrück. Die Abteilung Recht und Gemeindeverfassung stellt außerdem einen Dienstraum mit kompletter Ausstattung im Rathaus Rheda und finanziert die Aus- und Weiterbildung, Fachliteratur, amtlichen Bücher und Formulare sowie den Mitgliedsbeitrag des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.

Kommunalrecht

Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW)

Grundsätzlich kann sich jede Person bewerben, die in Rheda-Wiedenbrück ihren Wohnsitz hat, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt und nicht unter Betreuung steht. Die Bewerber*innen sollen mindestens 25 Jahre und höchstens 75 Jahre alt sein.

Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten geeignet sein. Mitzubringen sind ein ausgeprägtes Rechtsempfinden, gesunde Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen, Lebenserfahrung, Freude und Geschick an und in der Verhandlungsführung, die Fähigkeit zum Abfassen schriftlicher Protokolle und Vergleiche sowie die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Der Arbeitsaufwand liegt im Schnitt bei 10 Stunden monatlich.

  • eigener Personalausweis/Pass sowie Name und Anschrift der gegnerischen Partei
  • sonstige fallbezogene Unterlagen (bitte mit der Schiedsperson abklären)

Bei Inanspruchnahme werden die Kosten von der Schiedsperson nach dem Schiedsamtsgesetz NRW festgesetzt (in der Regel 60,- Euro als Vorschuss).

Die Aufgabe des Schiedsamts ist die außergerichtliche Streitschlichtung. Sie erfolgt unbürokratisch, schnell und kostengünstig mit dem Ziel, einen beidseitig rechtsverbindlichen Vergleich zu schließen. So kann ein Prozess, der für die Parteien mit Geld und Ärger verbunden ist, vermieden werden. Dies gelingt in Rheda-Wiedenbrück in rd. 70 % der Schiedsamtsverfahren.

In bestimmten Angelegenheiten ist eine außergerichtliche Streitschlichtung vor der Einschaltung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft gesetzlich vorgeschrieben. Eine Klage vor Gericht ist in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn zuvor das Schiedsamt aufgesucht wurde und keine Einigung erzielt werden konnte.

Das ist den so genannten Privatklagedelikten der Fall, d. h. bei Straftaten, bei denen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint und der*die Strafanzeigeerstattende auf den Privatklageweg verwiesen wird. Privatklagedelikte sind z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses.

Das Gleiche gilt für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Dazu zählen nachbarrechtliche Auseinandersetzungen innerhalb einer Hausgemeinschaft sowie zwischen Grundstücksnachbarn z. B. wegen Lärm, Grenzzäunen oder überhängenden Bepflanzungen, Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen wurden, und Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Daneben stehen die Schiedspersonen auch für privatrechtliche Streitigkeiten zur Verfügung, bei denen das vorgerichtliche Schlichtungsverfahren nicht obligatorisch ist.

Ausgenommen sind Streitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen.

Ein Schlichtungsantrag kann bei den Schiedspersonen in Rheda-Wiedenbrück gestellt werden, wenn

  • die Gegenpartei hier ihren Wohnsitz hat
  • sich die Wohnung, das Haus oder das Grundstück, die Gegenstand des Schiedsverfahrens sind, in Rheda-Wiedenbrück befinden.

 

Die Schiedspersonen stehen während ihrer Sprechstunde im Rathaus Rheda jeweils montags, 15-17 Uhr, persönlich oder telefonisch unter der Durchwahlnummer 05242-963302 zur Verfügung. Ansonsten ist die Schiedsfrau Ute Kappelhoff auch unter der Telefonnummer 05242-5505128 und die Schiedsfrau Angelica Niestadtkötter unter 05242-402737 erreichbar. Sie können sich auch per Post (Schiedsamt, Rathausplatz 13, 33378 Rheda-Wiedenbrück) oder per Mail (Schiedsamt@rh-wd.de) an die Schiedsfrauen wenden.

Schiedspersonen werden von dem Rat der Stadt Rheda-Wiedenbrück für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Ausschreibung und Wahlvorbereitung obliegt der Abteilung Recht und Gemeindeverfassung, Frau Bussemas.

Die gewählte Schiedsperson tritt ihr Amt erst an, nachdem sie von der Leitung der Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück bestätigt, verpflichtet und vereidigt wurde.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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I.1-30 Recht und Gemeindeverfassung

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