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Sie möchten Ihr Grundstück teilen? Hierfür bedarf es einer Genehmigung.
Die Grundstücksteilung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehr Teile. Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde und ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Grundstücksteilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, den aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.
Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.
Die Genehmigung der Teilung ist nur für bebaute Grundstücke erforderlich. Durch die Teilung dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
- Antragsvordruck
- Lageplan eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in dreifacher Ausfertigung gemäß § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Bauzeichnungen nach § 4 BauPrüfVO soweit erforderlich
keine
Ein Monat nach Eingang Ihres vollständigen Antrags; diese Frist kann von der Behörde jedoch mit Zwischenbescheid um maximal zwei weitere Monate verlängert werden.
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.
Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
Nach der abschließenden Bearbeitung des gestellten Antrages erhält der Antragsteller lediglich den Gebührenbescheid.
Die eigentliche Teilungsgenehmigung erhält der vom Antragsteller beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Dieser leitet die erteilte Teilungsgenehmigung an das zuständige Katasteramt (Kreis Gütersloh) sowie an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück weiter. Im Zuge dessen werden vom Katasteramt neue Flurstücksnummern vergeben und im Grundbuch eingetragen.
Einrichtung
-
III.3 Fachbereich Bauordnung
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III.3 Fachbereich Bauordnung
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Sie möchten Ihr Grundstück teilen? Hierfür bedarf es einer Genehmigung.
Die Grundstücksteilung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehr Teile. Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde und ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Grundstücksteilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, den aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.
Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.
§ 7 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Antragsvordruck
- Lageplan eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in dreifacher Ausfertigung gemäß § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Bauzeichnungen nach § 4 BauPrüfVO soweit erforderlich
Die Genehmigung der Teilung ist nur für bebaute Grundstücke erforderlich. Durch die Teilung dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW 2018 oder den aufgrund der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Nach der abschließenden Bearbeitung des gestellten Antrages erhält der Antragsteller lediglich den Gebührenbescheid.
Die eigentliche Teilungsgenehmigung erhält der vom Antragsteller beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Dieser leitet die erteilte Teilungsgenehmigung an das zuständige Katasteramt (Kreis Gütersloh) sowie an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück weiter. Im Zuge dessen werden vom Katasteramt neue Flurstücksnummern vergeben und im Grundbuch eingetragen.
Ein Monat nach Eingang Ihres vollständigen Antrags; diese Frist kann von der Behörde jedoch mit Zwischenbescheid um maximal zwei weitere Monate verlängert werden.
keine
Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und/oder Baulasten eintragen zu lassen.
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Der Fachbereich nimmt nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr und ist damit für alle Bauvorhaben in Rheda-Wiedenbrück grundsätzlich Ihr erster Ansprechpartner.