Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) in Nordrhein-Westfalen legt grundsätzlich fest, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Eine wichtige Vorschrift im LImschG ist der Schutz der Nachtruhe. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.

Das Gesetz sieht in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Ausnahmegenehmigung, sowohl für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse, als auch im überwiegend privaten Bereich, zu erteilen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist. 

Vorliegen eines vollständigen Antrags

Die erforderlichen Angaben über Ort, Art, Umfang und Zeitraum der geplanten Veranstaltung ergeben sich je nach Größe der Veranstaltung und werden individuell in einem Beratungsgespräch mitgeteilt.

Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen.

Einzelfallabhängig

Nach Eingang des Antrags nebst ggf. weiterer Unterlagen wird dieser bearbeitet.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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