Wenn Sie im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück einen festgesetzten Markt durchführen möchten, benötigen Sie dazu eine spezielle Genehmigung (Festsetzung gem. § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)).

Die Festsetzung eines Marktes räumt dem Marktveranstalter bzw. den Beschickern des Marktes bestimmte Marktprivilegien ein. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung u. a. Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Die Festsetzung kann nur erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Ein Markt i. S. d. GewO kann sein:

  • Volksfest
  • Messe
  • Ausstellung
  • Großmarkt
  • Spezialmarkt
  • Jahrmarkt
  • Wochenmarkt

Volksfest (§ 60b GewO)
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt (steht im Vordergrund) und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

Messe (§ 64 GewO)
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Ausstellung (§ 65 GewO)
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (aber unbedeutend, ob die Veranstaltung regelmäßig wiederkehrt), auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Großmarkt (§ 66 GewO)
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Wochenmarkt (§ 67 GewO)
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  • Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO)
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren (gemeinsames prägendes Merkmal) feilbietet.

Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO)
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Hinweis zum Begriff „ Vielzahl von Anbietern“:
Der Begriff wird in der Gewerbeordnung nicht weiter definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich die Anzahl von mindestens 12 Gewerbetreibenden (keine Privatanbieter). Darüber hinaus können neben den Gewerbetreibenden auch Private zugelassen werden.

Die Entscheidung, um welche Marktart es sich handelt, liegt beim Ordnungsamt.

Vollständiges Vorliegen aller angegebenen Unterlagen.

  1. Antragsformular
  2. Kopie Personalausweis (oder Nationalpass mit Meldebescheinigung)
  3. Führungszeugnis („Belegart 0“, zu beantragen beim zuständigen Meldeamt Ihres Wohnsitzes)
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister („Belegart 9“, zu beantragen beim zuständigen Meldeamt/Gewerbeamt Ihres Wohnsitzes)
  5. Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes unter www.vollstreckungsportal.de
  6. Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
  7. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben; zuständig ist die jeweilige Stadtkasse/Finanzabteilung)
  8. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes 
  9. Aktueller Handels- bzw. Vereinsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
  10. Verzeichnis über die Anbieter und Aussteller (getrennt nach gewerblichen und privaten Teilnehmern) unter Angabe der Art der anzubietenden Waren
  11. Teilnahmebedingungen für die Anbieter und Aussteller
  12. Lage- und Ausstellungsplan
  13. Sondernutzungserlaubnis bei Nutzung einer öffentlichen Fläche
  14. evtl. Baugenehmigung und Mietvertrag bei Nutzung einer privaten Fläche/Gebäude

Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person (GmbH, AG, e. V. etc.), so sind die o. g. Unterlagen Nr. 4 - 8 sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z. B. Geschäftsführer) bei der Antragstellung vorzulegen.

Wird die Veranstaltung durch eine andere Person geleitet als den Antragsteller bzw. dessen vertretungsberechtigte natürliche Personen, sind die o. g. Unterlagen auch für diese Person vorzulegen.

Ausländische Staatsangehörige
Mit Ausnahme von EU-Angehörigen benötigen Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Der vollständige Antrag muss drei Monate vor dem Veranstaltungstermin beim Ordnungsamt vorliegen.

Die Gebühren hängen von der Veranstaltung ab.

Antrag wird nach Eingang durch die Behörde bearbeitet. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann die Marktveranstaltung festgesetzt werden.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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