Sie planen bauliche Maßnahmen zur Pflege oder Instandsetzung eines Denkmals und möchten diese öffentlich fördern lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Fördermittel zur Denkmalpflege z.B. des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten.

Denkmäler unterliegen einem besonderen Schutz, da ihr Erhalt im öffentlichen Interesse liegt. Maßnahmen, die dazu beitragen, ein Denkmal zu pflegen und zu erhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich gefördert werden. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes stehen.

Im Rahmen zur Verfügung gestellter Fördergelder können denkmalpflegerische Arbeiten finanziell gefördert werden. Je nach Maßnahme, Standort des Objektes und Umfang sind unterschiedliche Fördertöpfe denkbar. Auch hier gilt: möglichst früh die Planungen vorstellen, Kostenvoranschläge und ggf. Machbarkeitsstudien vorlegen. Auf Basis dieser Unterlagen kann ein möglicher Förderbetrag ermittelt und angemeldet werden. Neben der Stadt Rheda-Wiedenbrück können der Bund, das Land, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz oder die NRW-Stiftung als Geldgeber in Frage kommen. Gibt es mehrere Geldgeber, müssen die Maßnahmen koordiniert und abgestimmt werden. Doppelförderung ist unzulässig. Fördergeldempfänger erhalten Bescheide über die Höhe der Gelder oder es werden Verträge mit ihnen abgeschlossen.

Die Fördermittel des Landes NRW werden zum Beispiel durch die Bezirksregierung Detmold vergeben. Erforderlich zur Beantragung sind unter anderem eine Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde, des Landschaftsverbands sowie eine Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW.

Erst nachdem diese Stellungnahme und die Erlaubnis vorliegen, kann ein Antrag bei der Bezirksregierung gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht!

Auch die Inanspruchnahme zinsgünstiger Darlehen, z. B. über die NRW-Bank, können für Denkmaleigentümer unter Umständen von Interesse sein. Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der NRW-Bank.

  • Sie sind Eigentümer*in des Denkmals und möchten die Instandhaltung öffentlich fördern lassen,
  • Ihre Instandhaltungsmaßnahme ist begründet und durch die Untere Denkmalbehörde genehmigt,
  • die Kosten Ihrer Maßnahme sind ermittelt.
  • Ausführliche Beschreibung der Maßnahme,
  • Begründung / Notwendigkeit / Dringlichkeit der Maßnahme,
  • Kostenermittlung,
  • Nachweis der Unterschutzstellung,
  • bei Umbau oder Umnutzung: Lageplan, Bauzeichnungen,
  • Zustandsfotos,
  • Erlaubnisbescheid der Unteren Denkmalbehörde,
  • Stellungnahme des Landschaftsverbandes,
  • ggf. Mitteilung über weitere Förderbescheide oder Zuwendungen.

Die Vorlagefrist zur Beantragung der Förderung durch die Bezirksregierung Detmold ist der 01. Oktober des Vorjahres.

Es handelt sich um einen Antrag, der durch die antragstellende Person bei der Bezirksregierung Detmold – Dezernat 35 (Denkmalschutz und Denkmalförderung) zu stellen ist.

Bevor Sie Ihre Baumaßnahmen fördern lassen können, muss ein Bescheid nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW vorliegen. Durch diesen erhalten Sie die Erlaubnis, die Baumaßnahme an Ihrem Denkmal durchführen zu lassen.

Für den Förderantrag beschreiben Sie Ihre Baumaßnahme am Denkmal ausführlich; denken Sie dabei an die Begründung der Maßnahme und an die Kostenermittlung. Zwingend erforderlich sind ebenfalls der Nachweis der Unterschutzstellung und der Bescheid nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW, durch welchen die Baumaßnahme nach Denkmalschutzrecht genehmigt wird. Zusammen mit Zustandsfotos und ggf. weiteren Unterlagen reichen Sie Ihren Antrag bei der Unteren Denkmalbehörde ein.

Die Untere Denkmalbehörde wird eine Stellungnahme zu Ihrem Fördermittelantrag verfassen. Diese Stellungnahme erhalten Sie zusammen mit den restlichen Antragsunterlagen wieder zurück.

Die Stellungnahme inkl. der restlichen Antragsunterlagen sind dann bei der Bezirksregierung Detmold – Dezernat 35 - einzureichen.

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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück