Es ist die Aufgabe der Stadt Rheda-Wiedenbrück, geeignete Frauen und Männer auszuwählen, die am Schöffen- bzw. Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Gütersloh sowie bei der Straf- bzw. Jugendstrafkammer am Landgericht Bielefeld mitwirken. Schöff*innen sind für eine funktionierende, bürgernahe und demokratische Rechtsprechung von zentraler Bedeutung und nehmen als Vertreter des Volkes in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter an der Rechtsprechung teil.

Wer sich als Schöff*in oder Jugendschöff*in engagieren möchte, kann sich bei der Abteilung Recht und Gemeindeverfassung, Frau Bussemas, erkundigen, wann das Ehrenamt neu ausgeschrieben wird. Frau Bussemas steht auch für weitere Auskünfte zum Schöffenamt zur Verfügung.

Kommunalrecht

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Die Bewerber und Bewerberinnen müssen in Rheda-Wiedenbrück wohnen und zum Amtsantritt mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Ausgeschlossen sind, wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, sowie hauptamtlich in der oder für die Justiz Tätige und Religionsdiener.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Gerechtigkeitssinn, Selbstständigkeit, geistige Beweglichkeit und Reife des Urteils wie auch - wegen des teils anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Zudem sollen Schöffen über soziale Kompetenz, Menschenkenntnis und Lebenserfahrung verfügen und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können.

Schöffen in Jugendstrafsachen sollen zudem über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen. Diese Erfahrung kann vielfältiger Natur sein und kann ebenso aus der beruflichen Tätigkeit wie aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Jugendfreizeiteinrichtungen, im schulischen wie auch im sportlichen Bereich resultieren.

Schöffen müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten. Dabei müssen sie auf die angeklagte Person wie auf andere Prozessbeteiligte eingehen und an der Beratung mit den Berufsrichtern argumentativ teilnehmen, um ihren Urteilsvorschlag einerseits standhaft zu vertreten und sich anderseits von besseren Argumenten überzeugen zu lassen. Kommunikations- und Dialogfähigkeit sind daher wichtig.

Damit Schöffen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über ihre Rechte und Pflichten wie auch über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe informiert sind, werden sie entsprechend fortgebildet. Juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Wahlen der Schöff*innen und der Jugendschöff*innen finden alle fünf Jahre statt und werden öffentlich bekannt gegeben.

Zunächst wählen der Rat der Stadt respektive der Jugendhilfeausschuss die Bewerber*innen jeweils in eine Vorschlagsliste. Nach der anschließenden Auslegung beider Vorschlagslisten im Rathaus werden die Listen dann dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück übergeben, wo der eigens dafür gebildete Schöffenwahlausschuss aus den Listen der dem Gericht angehörigen Kommunen schließlich die Schöff*innen und die Jugendschöff*innen wählt.

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I.1-30 Recht und Gemeindeverfassung

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