Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich hierbei um öffentliche Glücksspiele handelt.

Im Rahmen der „Allgemeinen Erlaubnis“ sind „kleine Lotterien und Ausspielungen“ des Landes NRW unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

  • Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
  • Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.

Die allgemeine Erlaubnis gilt für

  • Organisationen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen („steuerbegünstigte Zwecke“) sowie
  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereinen, Feuerwehren und Stiftungen

Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen

  • die sich nicht über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  • deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,
  • bei denen das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
  • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  • bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

  • Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
  • Spielplan

Das Glücksspiel ist zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen.

Es fallen keine Gebühren an.

Sofern die Unterlagen vollständig sind keine – es erfolgt keine Genehmigung.

Die “Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist wie folgt anzuzeigen:

  • mindestens zwei Wochen vor Beginn,
  • unter Vorlage des Spielplans,
  • unter Angabe des Verwendungszweckes,
  • unter Angabe des Spielkapitals
  • sowie der Dauer der Veranstaltung
  • Vorlage der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) 

Die Veranstalter müssen außerdem bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt in Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, Tel. 02 21 / 20 26-0, zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Lotteriesteueranmeldung abgeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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