Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden.

Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).

Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.

Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33d Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie 

  • eine natürliche oder juristische Person sein,
  • den Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts oder eines Abdruckes

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
  • gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
  • bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszugbei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages
  • bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Reisegewerbekarte
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Es fallen Gebühren nach der AllGO NRW an. Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Nach Abhängigkeit des Einzelfalls

Die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe müssen Sie online oder bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter*innen oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte. 

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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