Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren veranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, müssen Sie dies der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.

Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Bekanntwerden des Wanderlagers

keine

Es können Verwaltungsgebühren entstehen

Abhängig vom Einzelfall

Die Untersagung wird unmittelbar nach bekanntwerden getätigt.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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