Tote und Aschenreste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden.

Die Umbettung ist eine Form der Exhumierung eines Verstorbenen und bedeutet die Verlegung eines Grabes. Das Grab muss dafür geöffnet werden und der Sarg oder die Urne werden im Anschluss in ein neues Grab gebracht. Allerdings ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Generell wird die Ruhe der Toten gewahrt, weshalb eine Verlegung der Grabstelle nur bei einem Vorliegen dringlicher Gründe von der Friedhofsverwaltung genehmigt wird.

Das Interesse an der Umbettung muss ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Totenruhe überwiegen. Ein solch wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. 

  • Formloser Antrag mit Angabe zu den Gründen
  • Positive Stellungnahme des Friedhofsträgers

keine

Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 erhoben.

Kontaktieren Sie zunächst den Friedhofsträger, wenn Sie eine Umbettung durchführen lassen möchten. Im Anschluss können Sie schriftlich, elektronisch oder persönlich einen formlosen Antrag stellen. Falls es sich um eine Ausgrabung auf dem Kommunalfriedhof handelt wird der Antrag direkt von der Abteilung Grünflächen und Bäder weitergeleitet.

Sobald wir Ihren Antrag geprüft haben erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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