Soll geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als 3 Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, müssen Sie hierfür eine Genehmigung beantragen.

Öffentlich geförderter Wohnraum besteht aus Wohnungen, für die der Vermieter vergünstigte Darlehen vom Staat erhalten hat. Im Gegenzug musste der Vermieter sich verpflichten, diese Wohnungen nur Personen zur Verfügung zu stellen, die sich am freien Wohnungsmarkt aufgrund ihres Einkommens nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.

Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten, den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vermieten, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Im Einzelfall kann es hinreichende Gründe geben, abweichend von den Belegungsbindungen eine Überlassung bzw. Nutzung des gebundenen Wohnraums zuzulassen. Hierfür ist ein Antrag auf Freistellung des sozial gebundenen Wohnraums von Belegungsbindungen zu stellen.

§ 19 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Ziffer 9 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)

Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn Sie die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten.

Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als 3 Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann.

Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder berechtigten privaten Interesses erteilt werden. Wir entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Wir können dabei einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

Formloser schriftlicher Antrag mit entsprechender Begründung und Nachweisen.

Keine

20,00 bis 2.500,00 Euro

(Tarif-Nr. 2.I.2/4 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Sobald alle Nachweise vorliegen, dauert die Bearbeitung in der Regel ca. 30 Minuten.

Da es sich bei Freistellungen immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist es wichtig, den Antrag detailliert zu begründen.

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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege

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  • 33378 Rheda-Wiedenbrück