Beim Jugendamt können Sie folgende Beurkundungen vornehmen lassen:

 

 

Diese Beurkundungen sind kostenlos.

Sofern benötigt, können beim Jugendamt Erklärungen zur Mutterschaftsanerkennung, zur Vaterschaftsanerkennung, zur gemeinsamen Sorge oder eine Unterhaltsverpflichtung beurkundet werden.

Die Beteiligten müssen zur Beurkundung persönlich erscheinen.

Es handelt sich um öffentliche Urkunden.

Die Beurkundungen sind kostenlos.

§ 59 SGB VIII, BeurkG, §§ 1591 ff. BGB

Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden.

Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. Der Dolmetscher benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. Gerne können Sie jemanden als Dolmetscher benennen. Sollten Sie niemanden kennen, der in Frage kommt, bestellt das 

Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:

  • Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument
  • falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • ggf. wirksames Scheidungsurteil der Mutter

bei der Unterhaltsverpflichtung wird ggf. das Schriftstück benötigt, aus dem die Höhe der Verpflichtung hervorgeht

Keine

Keine

Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.

Es muss ein persönlicher Termin beim Jugendamt vereinbart werden.

In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der jeweiligen Erklärung informiert. Die Urkunde wird Ihnen dann vorgelesen und muss von den beteiligten Personen unterschrieben sowie von der Urkundsperson beurkundet werden. Den beteiligten Personen werden beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

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II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück