Benötigen Sie Hilfe in Bezug auf die Berechnung von Unterhaltsansprüchen für Ihr Kind/Ihre Kinder, so können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Dies gilt auch für junge Volljährige. Diese Leistung ist für Sie kostenlos.

Kinder haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus, sofern es sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, leistet den Unterhalt in der Regel durch die Betreuung des Kindes. Demgegenüber ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind nicht befindet, in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich bei minderjährigen Kindern nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des zu Unterhaltszahlungen Verpflichteten sowie nach dem Lebensalter des Kindes. Bei Volljährigen wird das Einkommen von beiden Elternteilen berücksichtigt.

Eine Beratung in Unterhaltsangelegenheiten dient dazu, den Unterhaltsanspruch von Kindern einmalig zu berechnen. Sobald die Berechnung erfolgt ist und keine Rückfragen mehr bestehen, wird die Beratung automatisch beendet. Anders als bei einer Beistandschaft, bei der das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des Kindes in Unterhaltsfragen wird und auch den Unterhalt außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen kann (Beistandschaft - Unterhalt), muss der jeweilige Unterhaltsempfänger den Unterhalt selbst einfordern. Die Beratung ist freiwillig und kostenlos.

Die Beratung kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Bei gemeinsamer Sorge ist derjenige Elternteil antragsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet; das heißt, derjenige bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut.

Daneben können auch junge Volljährige ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beratung in Anspruch nehmen.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antragsstellers.

Zur Einrichtung einer Beratung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen erhalten Sie nach einem ersten (ggf. telefonischen) Beratungsgespräch.

Nach erfolgter Berechnung endet die Beratung in der Regel automatisch.

§§ 18, 52 a SGB VIII, Düsseldorfer Tabelle, Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht

Ein schriftlicher Antrag ist notwendig.

Die Beratung endet automatisch. Es kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Beratung in Anspruch genommen werden. 

Schriftlicher Antrag nach persönlichem Beratungsgespräch

Keine

Keine

Abhängig vom Fallverlauf. In der Regel ab Einrichtung der Beratung bis zum Abschluss der Berechnung.

Die Zuständigkeit der Kontaktperson richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes für das die Beratung eingerichtet werden soll. Buchstaben A-O: Frau Katharina Eckardt, Tel.: 05242/963-422, katharina.eckardt@rh-wd.de; Buchstaben P-Z: Frau Inken Wolf, Tel.: 05242/963-367, inken.wolf@rh-wd.de.

Nach einem persönlichem (ggf. telefonischem) Beratungsgespräch kann ein schriftlicher Antrag auf Einrichtung einer Beratung gestellt werden. 

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II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück