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Benötigen Sie Hilfe in Bezug auf die Durchsetzung einer Vaterschaftsfeststellung für Ihr Kind/Ihre Kinder, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten. Diese Leistung ist für Sie kostenlos.
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie umfasst die Feststellung der Vaterschaft (ggf. auch die Berechnung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Beistandschaft - Unterhalt). Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft ist freiwillig und kostenlos.
Diese Form der Beistandschaft kann von der Mutter des Kindes (ggf. auch von einem Vormund) beantragt werden.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antragsstellers.
Die Vaterschaftsfeststellung im Rahmen der Beistandschaft umfasst sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Durchsetzung.
Daneben besteht noch die Möglichkeit eine Beratung einrichten zu lassen. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Beratung über die Möglichkeiten einer Vaterschaftsfeststellung. Der Antragssteller muss die Vaterschaftsfeststellung dann eigenständig durchsetzen (Beratung - Vaterschaftsfeststellung).
Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen erhalten Sie nach einem ersten (ggf. telefonischen) Beratungsgespräch.
Durch den Antragsstellenden kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beendet werden.
§§ 55 f. SGB VIII, §§ 1712 ff. BGB
Ein schriftlicher Antrag ist notwendig.
Die Beistandschaft endet mit der Feststellung der Vaterschaft.
Schriftlicher Antrag nach persönlichem Beratungsgespräch
Keine
Abhängig vom Fallverlauf. In der Regel ab Einrichtung der Beistandschaft bis zur Feststellung der Vaterschaft.
Eine Beistandschaft ist nicht möglich, wenn bereits ein Anwalt mit der Geltendmachung der Vaterschaftsfeststellung betraut ist, da eine Doppelvertretung nicht möglich ist.
Die Zuständigkeit der Kontaktperson richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes für das die Beistandschaft eingerichtet werden soll. Vorgeburtlich ist der Nachname der Mutter maßgebend. Buchstaben A-O: Frau Katharina Eckardt, Tel.: 05242/963-422, katharina.eckardt@rh-wd.de; Buchstaben P-Z: Frau Inken Wolf, Tel.: 05242/963-367, inken.wolf@rh-wd.de.
Nach einem persönlichem (ggf. telefonischem) Beratungsgespräch kann ein schriftlicher Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft gestellt werden.
Einrichtung
-
II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 963-367
-
Faxnummer: 05242 963-410
-
-
Telefonnummer: 05242 963-422
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II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Benötigen Sie Hilfe in Bezug auf die Durchsetzung einer Vaterschaftsfeststellung für Ihr Kind/Ihre Kinder, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten. Diese Leistung ist für Sie kostenlos.
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie umfasst die Feststellung der Vaterschaft (ggf. auch die Berechnung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Beistandschaft - Unterhalt). Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft ist freiwillig und kostenlos.
Diese Form der Beistandschaft kann von der Mutter des Kindes (ggf. auch von einem Vormund) beantragt werden.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antragsstellers.
Die Vaterschaftsfeststellung im Rahmen der Beistandschaft umfasst sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Durchsetzung.
Daneben besteht noch die Möglichkeit eine Beratung einrichten zu lassen. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Beratung über die Möglichkeiten einer Vaterschaftsfeststellung. Der Antragssteller muss die Vaterschaftsfeststellung dann eigenständig durchsetzen (Beratung - Vaterschaftsfeststellung).
Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen erhalten Sie nach einem ersten (ggf. telefonischen) Beratungsgespräch.
Durch den Antragsstellenden kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beendet werden.
§§ 55 f. SGB VIII, §§ 1712 ff. BGB
Schriftlicher Antrag nach persönlichem Beratungsgespräch
Ein schriftlicher Antrag ist notwendig.
Die Beistandschaft endet mit der Feststellung der Vaterschaft.
Nach einem persönlichem (ggf. telefonischem) Beratungsgespräch kann ein schriftlicher Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft gestellt werden.
Abhängig vom Fallverlauf. In der Regel ab Einrichtung der Beistandschaft bis zur Feststellung der Vaterschaft.
Keine
Eine Beistandschaft ist nicht möglich, wenn bereits ein Anwalt mit der Geltendmachung der Vaterschaftsfeststellung betraut ist, da eine Doppelvertretung nicht möglich ist.
Die Zuständigkeit der Kontaktperson richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes für das die Beistandschaft eingerichtet werden soll. Vorgeburtlich ist der Nachname der Mutter maßgebend. Buchstaben A-O: Frau Katharina Eckardt, Tel.: 05242/963-422, katharina.eckardt@rh-wd.de; Buchstaben P-Z: Frau Inken Wolf, Tel.: 05242/963-367, inken.wolf@rh-wd.de.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/502538/showDie Abteilung Verwaltung und Finanzssteuerung ist innerhalb des Fachbereichs Jugend, Bildung und Sport u.a. zuständig für die Klärung von Abstammungsverhältnissen und des Sorgerechts, Beratung und Unterstützung bzgl. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und jungen Volljährigen und gemeinsamer elterlicher Sorge, dem Führen von Beitsandschaften (zur Feststellung von Vaterschaft, zur Realisierung von Unterhaltsansprüchen), gesetzliche Amtsvormundschaften Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen, Sorgeerklärungen, Beglaubigungen Führung des Urkundsregisters und des Sorgerechtsregisters und wirtschaftliche Jugendhilfe.