Personen, die ursprünglich nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet, können unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung gemäß Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eine Angleichung der Namensführung an das deutsche Namensrecht vornehmen.

Nach dem deutschen Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Familiennamen haben dabei die Funktion, die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie deutlich zu machen. Vornamen hingegen dienen dazu, Personen voneinander zu unterscheiden.

Eine Person, die nach ausländischen Recht einen Namen erworben hat und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (zum Beispiel durch Einbürgerung, Rechtswahl oder Sonderstatus), kann durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Standesamt die Namensführung an eine in Deutschland übliche Schreibweise und/oder Funktion angleichen. In der Erklärung wird bestimmt, welche Namen zukünftig geführt werden.

Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen Willen zur Angleichung der Namen nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Ist der anzugleichende Name zugleich der Ehename oder soll Ehename werden, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur gemeinsam mit dem Ehegatten abgeben werden.

Kinder ab 14 Jahren können die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu zusätzlich der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Eine Angleichungserklärung sowie die gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

Zuständig für die Entgegennahme einer Angleichungserklärung ist das Standesamt, das das Geburtenregister des*der Betroffenen führt, beziehungsweise das Eheregister, wenn kein Geburtenregister im Inland geführt wird. Besteht kein Register, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. Der zur Entgegennahme zuständige Standesbeamte stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die wirksame Angleichung aus und informiert gleichzeitig die Meldebehörde.

Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), § 43 Personenstandsgesetz (PStG)

Eine Person hat den bisherigen Namen nach ausländischem Recht erworben und unterliegt fortan dem deutschen Namensrecht (durch Einbürgerung, Rechtswahl oder Sonderstatus).

Für die Aufnahme einer Angleichungserklärung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde (falls Sie im Ausland geboren sind, dann mit Übersetzung)
  • Personalausweis oder Reisepass oder Reiseausweis
  • vorheriger Nationalpass
  • Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde, falls Sie im Ausland geheiratet haben, mit Übersetzung)
  • falls die Ehe nicht mehr besteht: zusätzlich Nachweise über die Auflösung (zum Beispiel Eheregisterausdruck, Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftsvermerk)
  • Einbürgerungsurkunde

Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind  ist vom Einzelfall abhängig. Bitte informieren Sie sich beim Standesamt.

Keine

Name Preis Beschreibung
Erklärung über die Angleichung eines Namens (21,00 EUR)
Bescheinigung über die Namensführung (9,00 EUR)

Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.

Bitte informieren Sie sich beim Standesamt über den Ablauf und lassen sich beraten.

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