Sie können Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihren Vorbescheid verlängern lassen, falls dies erforderlich ist.

Die Geltungsdauer von Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden ist befristet. Auf  schriftlichen Antrag kann die Geltungsdauer um 1 Jahr verlängert werden, solange das öffentliche Baurecht auch weiterhin eingehalten wird.

Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer ist der Antrag auf Verlängerung einzureichen. Das öffentliche Baurecht muss auch weiterhin eingehalten werden.

Die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall müsste ein neuer Antrag gestellt werden.

Bei Verlängerung einer Baugenehmigung ist ein Antrag erforderlich, bei Verlängerung von Bauvorbescheiden genügt ein formloses Schreiben. Der Antrag muss vor Ablauf der Gültigkeit des Bescheides gestellt werden.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung/eines Bauvorbescheids ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Verzögert sich der Baubeginn, so kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Die Gebühr für die Verlängerung der Baugenehmigung bemisst sich nach der Baugenehmigungsgebühr, jedoch mind. 50,00 EUR. (Tarifstelle 2.4.7.1)

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens und der aktuellen Auslastung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab.

Beantragen Sie die Verlängerung frühzeitig, wenn absehbar ist, dass die Geltungsdauer nicht ausreicht.

  • Beantragen Sie bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich die Verlängerung der Geltungsdauer Ihrer Baugenehmigung oder Vorbescheids.
  • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet dann über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
  • Entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde erst nach Ablauf der Geltungsdauer über Ihren Antrag, wird Ihre Baugenehmigung oder Vorbescheid vorübergehend unwirksam. Diese werden dann erst mit einer positiven Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde wieder in Kraft gesetzt.

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IV.2 Fachbereich Bauordnung

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