Sie möchten eine Genehmigungsfreistellung beantragen?

Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstige Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie dessen Nebengebäuden und Nebenanlagen keine Baugenehmigung gemäß § 63 Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018), wenn

  • Ein Bauvorhaben den planungsrechtlichen Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes nicht widerspricht, d.h. keine Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) gesichert ist,
  • es keiner Abweichungen nach § 69 BauO NRW 2018 bedarf und
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Die erforderlichen Bauvorlagen für das jeweilige Bauvorhaben müssen der Gemeinde schriftlich eingereicht werden. Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.

Die Bauherrschaft kann alternativ zu diesem Freistellungsverfahren auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Da in diesem Verfahren keine Prüfung der Antragsunterlagen seitens der Behörde vorgeschrieben ist, wird in besonderem Maße darauf hingewiesen, dass die/der Entwurfsverfassende über die notwendige Fachkenntnis für das jeweilige Bauvorhaben und die Erstellung der Bauvorlagen verfügen muss. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen liegt ausschließlich bei der Bauherrschaft und den Entwurfsverfassenden.

Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind in § 13 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ( BauPrüfVO) geregelt.

Innerhalb eines Monats nach Eingang der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" und der dazugehörenden Bauvorlagen kann die Gemeinde die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen und dies der Bauherschaft schriftlich mitteilen.

Eine Gebühr in Höhe von 50 Euro wird lediglich dann erhoben, wenn die Gemeinde auf besonderen Antrag der Bauherrschaft schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.

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IV.2 Fachbereich Bauordnung

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