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Sie können sich zur Landtagswahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Hierfür muss Ihre Wählbarkeit gegeben sein.
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten in NRW Ihre Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung – haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.
Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wenn Sie wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, verlieren Sie für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten oder Funktionen, die Sie gegebenenfalls als Beamter beziehungsweise Beamtin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin für eine relevante Körperschaft ausüben, mit der Ausübung eines Landtagsmandats unvereinbar.
- § 4 i.V.m. § 1 LWahlG NRW
- § 2 LWahlG
- § 19 LWahlG
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das 18 Lebensjahr vollendet und mindestens seit drei Monaten in NRW die Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung – haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben. Des Weiteren dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Ggf. Personalausweis oder Reisepass
Der Wahlvorschlag, der u.a. die Bescheinigung zur Wählbarkeit beinhaltet, kann bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.
Auskünfte über die Bearbeitungsdauer erteilt die zuständige Stelle.
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bescheinigung über die Wählbarkeit ausgestellt werden. Über den etwaigen Verlust Ihrer Wählbarkeit wird ein Vermerk im amtlichen Melderegister hinterlegt. In dem Fall kann die Wählbarkeit dann nicht bestätigt werden. Sofern Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.
Einrichtung
-
I.1-10 Organisation und zentraler Service
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 963-273
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Faxnummer: 05242 963-499
-
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Telefonnummer: 05242 963-269
-
Faxnummer: 05242 963-499
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Abteilungsleitung
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Telefonnummer: 05242 963-272
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Faxnummer: 05242 963-499
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Telefonnummer: 05242 963-426
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Faxnummer: 05242 963-499
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I.1-10 Organisation und zentraler Service
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242 963-235
Telefax: 05242 963-499
Sie können sich zur Landtagswahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Hierfür muss Ihre Wählbarkeit gegeben sein.
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten in NRW Ihre Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung – haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.
Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wenn Sie wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, verlieren Sie für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten oder Funktionen, die Sie gegebenenfalls als Beamter beziehungsweise Beamtin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin für eine relevante Körperschaft ausüben, mit der Ausübung eines Landtagsmandats unvereinbar.
- § 4 i.V.m. § 1 LWahlG NRW
- § 2 LWahlG
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Ggf. Personalausweis oder Reisepass
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das 18 Lebensjahr vollendet und mindestens seit drei Monaten in NRW die Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung – haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben. Des Weiteren dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bescheinigung über die Wählbarkeit ausgestellt werden. Über den etwaigen Verlust Ihrer Wählbarkeit wird ein Vermerk im amtlichen Melderegister hinterlegt. In dem Fall kann die Wählbarkeit dann nicht bestätigt werden. Sofern Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.
Auskünfte über die Bearbeitungsdauer erteilt die zuständige Stelle.
Der Wahlvorschlag, der u.a. die Bescheinigung zur Wählbarkeit beinhaltet, kann bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/478783/showDie Abteilung Organisation und zentraler Service ist Teil des Fachbereichs Zentrale Dienste. Die Abteilung beschäftigt sich mit der Organisation und Innovation innerhalb der Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück. Damit einhergehende Themen sind z.B. Digitalisierung/E-Governement, Prozessmanagement, Organisationsuntersuchungen, Stellenbeschreibungen und -Bewertungen sowie Ideenmanagement. Auch die zentrale Beschaffung von Büromaterialien oder das Fuhrparkmanagement sind hier angesiedelt.
Das Stadtarchiv bewahrt das schriftliche Kulturerbe in seinem Zuständigkeitsbereich. Es sichert Rechts- und Kulturgüter von hohem Wert und dient den Bedürfnissen der Gesellschaft nach historischer Information, Transparenz des Verwaltungshandelns und Rechtssicherheit.
Auch die Koordination der Städtepartnerschaften mit Oldenzaal (Niederlande), Palamós (Katalonien/Spanien), den Kantonen Aouda und Adjengre (Togo) ist eine Aufgabe der Abteilung.
Daneben werden von hier die Aufgaben des sog. "Wahlamtes" wahrgenommen und die Wahlen und Abstimmungen im Stadtgebiet organisiert.