Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines Marktes (zum Beispiel Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.), im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen oder Feste (zum Beispiel Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern) oder während einer sonstigen vergleichbaren Veranstaltung
Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben. 

Ausreichend ist eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, ist das ausreichend. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis 

  • für einen bestimmten Ort und 
  • befristet für eine bestimmte Veranstaltung

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (zum Beispiel straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse – Sondernutzungsgenehmigung).

In bestimmten Fällen benötigen Sie weder eine Reisegewerbekarte noch eine sonstige gewerberechtliche Erlaubnis für den Verkauf von Waren auf den oben genannten Veranstaltungen. Dies gilt für folgende Fälle:

  • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
  • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (zum Beispiel Joghurt, Kefir, Butter, Käse) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetzes.
  • Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus („mobiler Laden“) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (zum Beispiel Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
  • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (zum Beispiel Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.
  • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
  • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen)
  • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (zum Beispiel auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.
  • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment.

Die Erlaubnis muss vor dem Termin der Veranstaltung erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

25,00 € - 200,00 €

Den Antrag können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen. Für die Antragstellung werden die oben genannten Unterlagen benötigt. Der Online Antrag wird über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW abgewickelt.

Nachdem wir Ihren Antrag geprüft haben erhalten Sie einen Bescheid. Die Verwaltungsgebühr ist im Nachgang zu bezahlen. Bei der elektronischen Übermittlung kann die Gebühr über das elektronische Bezahlsystem des Wirtschafts-Service-Portals beglichen werden. 

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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