Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Pfandleiher*innen gewähren Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

Pfandvermitler*innen vermitteln Pfandgeschäfte, indem sie auf ihre übergebene Pfänder einen Vorschuss gewähren und die Pfänder in ihren Namen bei eine*r Pfandleiher*in verpfändet.

Wer das Geschäft eine*r Pfandleiher*in oder eine*s Pfandvermittler*s betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jede*r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wir die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Wenn Sie als Pfandleiher*in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.

  • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
  • Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
  • Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Die antragstellende Person die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
  • Führungszeugnis Beleg-Art (O) von der Meldebehörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister Beleg-Art (09) von der Gewerbemeldestelle des Hauptwohnsitzes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Hagen über die Internetseite www.vollstreckungsportal.de. Hierzu ist vorab eine Registrierung als Einsichtnehmer erforderlich. Bei Rückfragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an die dort unter dem Menüpunkt "Kontakt" angegebenen Ansprechpersonen für den Support des jeweiligen Bundeslandes.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltsberechtigung (bei Antragstellung aus Nicht-EU-Staaten)
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel
    • Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Beim Nachweis der erforderlichen Mittel ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs-, Versicherungskosten und des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen. Hierzu hat die*der Pfandleiher*in im Allgemeinen Sicherheiten von mindestens 100.000,00 € nachzuweisen. Der Mittelnachweis kann zum Beispiel in Form einer entsprechenden Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank erbracht werden.
  • Versicherungsnachweise
    • Pfandleiher*innen haben das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern (gemäß § 8 Pfandleiherverordnung - PfandlV -)
  • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. 

800,00 €

Die Bearbeitungsdauer kann nicht pauschal angegeben werden.

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

die Beantragung bei der Stadt Rheda-Wiedenbrück kann elektronisch über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW, schriftlich oder persönlich erfolgen. Für den Online-Antrag folgen Sie bitte dem Link unter dem Punkt "Dienste".

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein. 

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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