Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis

Als Pfandleiher*in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigefplicht nach § 2 Pfandleihverordnung (PfandlV).

Das bedeutet, dass Sie neben der allgemeinen Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (zum Beispiel die Benutztung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen.

Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist

Vorraussetzung ist, dass Sie das Geschäft ein*s Pfandleiher*in betreiben und eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) besitzen.

Pfandleiher*in ist, wer gewerbsmäßig Geld als zins- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verfpändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • die Lage der Räume muss explizit bezeichnet werden; eine Grundrisszeichnung kann hierbei etwa mögliche Zweifel beseitigen,
  • Kopie eines Personalausweises oder ein vergleichbares Idenfitifkationspapier,
  • für juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister,
  • bei Anzeige durch eine*n Vertreter*in: Vollmacht,
  • ggf. Erlaubnisurkunde (nicht obligatorisch, aber Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit).

Bei Beginn des Gewerbebetriebes sowie unverzüglich bei einem späteren Wechsel der Räume.

Gebührenfrei

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls

Sie können die Nutzung elektronisch, schrifltich oder persönlich anzeigen. Den Online-Dienst finden Sie unter dem Punkt "Dienste" auf dieser Seite. Die Abwicklung erfolgt über das Wirtschafts-Service-Portal NRW. Für eine persönliche Antragstelltung vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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