Eltern müssen für die Betreuung ihres Kindes in Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und Offener Ganztagsgrundschule zu den Kosten der Betreuung einen einkommensabhängigen Elternbeitrag leisten.

Wenn Eltern nicht in der Lage sind, den Elternbeitrag zu zahlen, können sie den Erlass bei der Stadt beantragen.

Die Stadt prüft durch die Vorlage von Einkommens- und Ausgabenachweisen, ob der Elternbeitrag erlassen werden kann.

Darüber hinaus ist ein Erlass ist gesetzlich vorgesehen beim Bezug von Kinderzuschlag, von Leistungen des SGB II, der Grundsicherung, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und von Wohngeld. Dazu ist im Antrag auf Kindertagespflege oder für den Kindergartenbeitrag in der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen das entsprechende Textfeld von den Eltern anzukreuzen.

SGB VIII, KiBiz NRW, Satzung über die Elternbeiträge für Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen der Stadt Rheda-Wiedenbrück

Geringes Einkommen, Bezug von Kinderzuschlag, Bezug von SGB II-Leistungen, Bezug von Grundsicherung, Bezug von Asylbewerberleistungen, Bezug von Wohngeld

Antrag auf Erlass mit

  • Nachweisen zur vollständigen Einkommenssituation
  • Nachweisen der Ausgaben, z.B. für Miete, Heizung, Belastungen Eigenheim, Versicherungen, Werbungskosten, Arbeitsmittel, Schuldverpflichtungen

Bewilligung ab Antragseingang für die Dauer des Kindergartenjahres (August bis Juli des Folgejahres)

Die Antragstellung ist gebührenfrei.

Die Eltern stellen bei der Stadt den Antrag auf Erlass des Elternbeitrages zur Kindertageseinrichtung oder zur Kindertagespflege mit den erforderlichen Unterlagen/Nachweisen.

Der Antrag wird von der Stadt geprüft, es wird darüber entschieden und die Eltern erhalten einen Bescheid.

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II.3-51.3 Kinderbetreuung und Jugendförderung

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