Für die nachmalige Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer öffentlichen Anlage müssen Straßenbaubeiträge von den Anliegern erhoben werden.
Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)
Was sind Straßenbaubeiträge?
Straßenbaubeiträge werden erhoben, wenn eine öffentliche Straße nachmalig hergestellt, verbessert oder erweitert wird. Die Erhebung richtet sich nach §§ 8, 8a Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück.
Wer trägt die Kosten und wie werden sie berechnet?
Eine Straße besteht aus verschiedenen Teileinrichtungen (z. B. Fahrbahn, Gehweg, Entwässerung oder Parkstreifen). Je nach Teileinrichtung und Einstufung der Straße ist der von den Anliegern und der Stadt zu tragende Anteil unterschiedlich hoch. Straßenbaubeiträge können grundsätzlich immer wieder erhoben werden, wenn eine Anlage nachmalig hergestellt, erweitert oder verbessert wird.
Eine nachmalige Herstellung liegt z. B. vor, wenn ein 50 Jahre alter und beschädigter Gehweg durch einen neuen Gehweg ersetzt wird.
Bei einer Erweiterung wird beispielsweise die Gehwegbreite vergrößert und so der Begegnungsverkehr von Fußgängern erleichtert.
Eine Verbesserung ist z. B. gegeben, wenn in einer Straße erstmalig ein Parkstreifen angelegt wird und so eine Trennung des ruhenden und fließenden Verkehrs erreicht wird.
Beispiele:
- Beim Ausbau eines Gehweges in einer Anliegerstraße trägt die Stadt 20 % des zu berücksichtigenden Aufwandes. Der Anliegeranteil liegt bei 80 %.
- Beim Ausbau eines Gehweges in einer Hauptverkehrsstraße trägt die Stadt 20 % des zu berücksichtigenden Aufwandes. Der Anteil der Anlieger beträgt ebenfalls 80 %.
- In einem Gebiet ohne Bebauungsplan wird eine Straße nachmalig hergestellt. Nach dem erfolgten Ausbau wird ein Verteilungsfaktor pro Quadratmeter Nutzungsfläche von 15,00 € ermittelt. Das Grundstück hat eine zu berücksichtigende Fläche von 600 m² und ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Der Beitrag berechnet sich daher wie folgt:
- 600 m² Grundstücksfläche x 1,25 (2 Vollgeschosse = 1,25) = 750 m² Nutzungsfläche
- 750 m² Nutzungsfläche x 15,00 € = 11.250 € Straßenbaubeitrag
Alle Angaben zu den jeweiligen Anteilen und den verschiedenen Straßenarten finden Sie in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück.
Abschaffung der Straßenbaubeiträge
Das Land NRW hat im Februar 2024 beschlossen, dass für Baumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden dürfen. Stattdessen wird der Anliegeranteil durch das Land NRW auf Antrag an die Kommunen erstattet. Die Anlieger müssen keine Kosten mehr tragen.
Für Baumaßnahmen, die zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2023 beschlossen wurden, beantragt die Stadt Rheda-Wiedenbrück beim Land NRW die Förderung der Straßenbaubeiträge in Höhe von 100 %. Im Falle einer Förderzusage erhalten die Anlieger nur noch einen sog. 0,00 €-Bescheid, indem auf die Förderung des Landes hingewiesen wird, und müssen nichts mehr zahlen.
Für Baumaßnahmen, die vor dem 01.01.2018 beschlossen wurden, werden Straßenbaubeiträge nach dem alten Recht erhoben. Hierfür leistet das Land keine Zuwendungen nach der Förderrichtlinie und die Anlieger müssen den Beitrag selbst entrichten.
Bevor eine Straße ausgebaut wird, lädt die Stadt Rheda-Wiedenbrück die betroffenen Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigten zu einer Informationsveranstaltung ein. Dabei werden alternative Ausbauplanungen vorgestellt und es gibt die Möglichkeit Fragen und Anregungen vorzubringen. Zudem werden eine unverbindliche Beitragshöhe genannt und grundsätzliche Informationen zum Beitragsrecht erläutert.
Danach wird die Baumaßnahme im Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung beraten und sofern ein Beschluss zum Ausbau gefasst wird, wird die Maßnahme ausgeschrieben. Nach dem Abschluss der Bauarbeiten vergeht in der Regel noch mindestens ein Zeitraum von 12-18 Monaten, bevor der Beitragsbescheid erlassen wird bzw. der Erstattungs- oder Förderantrag beim Land NRW gestellt wird.
Einrichtung
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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege
Kontaktperson
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Telefonnummer: 05242 963-344
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Faxnummer: 05242 963-279