Menschen mit psychischen oder Suchtproblemen benötigen oft Unterstützung und Hilfestellungen. Wenn sie dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden, können sie auch gegen ihren Willen durch das Ordnungsamt in Zusammenwirken mit einem Arzt in einem geeigneten Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung untergebracht werden.

Psychische Krankheiten im Sinne des Gesetztes (PsychKG) sind Behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere Behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen.
Unterbringungen bzw. Zwangseinweisungen in der geschlossenen Psychiatrie dürfen nur auf Anordnung der Ordnungsbehörde erfolgen. Grundlage hierfür ist ein ärztliches Zeugnis. Dieses muss bestimmte gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Im Falle einer Gefährdungssituation kann jederzeit die Polizei oder die Feuerwehr kontaktiert werden (110 oder 112). Wenn die Einsatzkräfte eine zwangsweise Einweisung für notwendig erachten, wird die örtliche Ordnungsbehörde hinzugezogen.

Ärztliches Zeugnis, nicht älter als vom Vortag

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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