Privatpersonen benötigen für das Abbrennen und für den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderer Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.,
Die Ausnahmegenehmigung wird nur für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 erteilt, die keine große Knallwirkung haben (stille Feuerwerke) z.B. Sprühfeuerwerk/ Barockfeuerwerke.
- Mindestalter: 18 Jahre
- begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Beispiel:
- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
keine
Der Antrag ist 2 Wochen vor dem Abbrennen zu stellen.
35,00 €
5 Tage
Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden und muss folgende Angaben erhalten:
- Wer brennt ab?
Personalien der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers - Wo soll abgebrannt werden?
Adresse der Veranstaltung - Wann soll abgebrannt werden?
Datum, Uhrzeit; - Anlass des Feuerwerks?
Nach Antragsstellung erfolgt eine Prüfung des Antrages. Ist dieser vollständig und die Voraussetzungen sind erfüllt, wird eine Genehmigung ausgestellt und zugesandt.
Einrichtung
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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
- Faxnummer: 05242 963-480
- E-Mail: ordnungsamt@rh-wd.de
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Kontaktperson
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