Die Bescheinigung in Steuersachen (ehemals "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") wird auf Antrag ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden oder öffentlichen wie privaten Auftraggebern. Benötigt wird sie insbesondere für öffentliche Ausschreibungen sowie für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes, z.B. für - Gaststätten - Reisegewerbe - Spielhalle - Taxi-/Mietwagengewerbe - Makler/Bauträger, Versicherungsvermittler nach § 34 ff Gewerbeordnung.  

Sie wird sowohl durch das Finanzamt (für Landes- bzw. Bundessteuern) als auch durch die Abteilung Finanzmanagement und Abgabenwesen der Stadt Rheda-Wiedenbrück ausgestellt, soweit Steuern oder Gebühren an die Stadt zu zahlen sind. In dieser Bescheinigung werden wertungsfrei steuerliche Fakten angegeben (zu etwaigen Steuerrückständen oder zum Zahlungsverhalten).

Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.

Die Bescheinigung in Steuersachen ist eine antragsgebundene Leistung.

Abseits des Antrags sind jedoch keine Voraussetzungen zu beachten.

Die Bescheinigung in Steuersachen erfordert keine besonderen Dokumente.

Für die Bescheinigung in Steuersachen sind abseits der 14-tätigen Zahlungsfrist keine weiteren Fristen zu beachten.

Für die Erteilung der Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 24,00 € fällig.

Die Frist zur Zahlung der Gebühr beträgt 14 Tage.

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von einer Woche nach Eingang.

Unter dem Punkt "Dienste" können Sie eine Bescheinigung online beantragen.

Wir prüfen den Antrag und lassen Ihnen eine entsprechende Bescheinigung zukommen.

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I.2-20 Finanzmanagement und Abgabenwesen

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  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück