Suche ...
Hier können Sie erfahren, wie Sie als Erwachsener Ihren Geburtsnamen ändern können.
Wiederannahme eines früheren Geburtsnamens
Wenn sich Ihr Geburtsname durch Erwachsenenadoption oder eine Einbenennung geändert hat, können Sie dies durch eine einfache Erklärung vor uns widerrufen.
Annahme des Familiennamens des anderen Elternteils oder eines Doppelnamens
Wenn Ihre Eltern bei Ihrer Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen führten, haben Sie einen der Familiennamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten. Sie können nun einmalig Ihren Geburtsnamen in den Familiennamen Ihres anderen Elternteils ändern.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie aus den Familienanmen Ihrer Eltern einen Doppelnamen, mit oder ohne Bindestrich, bilden. Umgekehrt können Sie auch einen Familiennamen, der aus mehreren Namen besteht, reduzieren.
Das gilt nicht, wenn sich Ihr Familienname durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz geändert hat.
Annahme des Geburtsnamens des Elternteil nach Auflösung der Ehe der Eltern
Sollten Ihre Eltern bei Ihrer Geburt verheiratet gewesen sein und einen Ehenamen geführt haben, wurde dieser Ehename Ihr Geburtsname. Wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist und ein Elternteil den Geburtsnamen wieder angenommen hat, können Sie sich der Wiederannahmeerklärung Ihres Elternteils anschließen, wenn Sie dessen Zustimmung erhalten.
Namenserteilung – Einbenennung
Sollte eines Ihrer Elternteile mit einer anderen Person verheiratet sein und diese einen Ehenamen führen, können Sie diesen Ehenamen als Geburtsnamen erwerben. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle Beteiligten zustimmen.
Geschlechtsanpassende Form des Geburtsnamens
In manchen ausländischen Rechtsordnungen werden Namen mit einer Endung entsprechend dem Geschlecht geführt. Gleiches gilt für Personen, die der sorbischen Minderheit angehören. War eine solche geschlechtsangepasste Form bisher nach deutschem Recht nicht möglich, kann sie nun entsprechend erklärt werden.
Geburtsname der friesischen und dänischen Minderheit
Personen, die der friesischen oder dänischen Minderheit angehören, können ihren Geburtsnamen nach deutschem Recht unter Beachtung der entsprechenden Regelungen neu bestimmen.
Was für Voraussetzungen Sie mitbringen müssen, können Sie beim Standesamt erfahren.
Was für Unterlagen benötigt werden, können Sie gerne im Standesamt erfahren.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell verschieden.
Wird die Erklärung beim registerführenden Standesamt abgegeben, ist die Namensänderung sofort wirksam. Geben Sie Ihre Erklärung beim Wohnsitzstandesamt ab und ist dieses Standesamt nicht registerführend, wird die Erklärung erst dann rechtswirksam, wenn Sie beim registerführenden Standesamt eingegangen ist.
Einrichtung
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 9040-95
-
Faxnummer: 05242 9040-91
-
-
Telefonnummer: 05242 9040-94
-
Faxnummer: 05242 9040-91
-
-
Telefonnummer: 05242 9040-93
-
Faxnummer: 05242 9040-91
Vollständige Kontaktdaten einblenden
Standesamt
Anschrift
Markt 1
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242 9040-93
Telefax: 05242 9040-91
Hier können Sie erfahren, wie Sie als Erwachsener Ihren Geburtsnamen ändern können.
Wiederannahme eines früheren Geburtsnamens
Wenn sich Ihr Geburtsname durch Erwachsenenadoption oder eine Einbenennung geändert hat, können Sie dies durch eine einfache Erklärung vor uns widerrufen.
Annahme des Familiennamens des anderen Elternteils oder eines Doppelnamens
Wenn Ihre Eltern bei Ihrer Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen führten, haben Sie einen der Familiennamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten. Sie können nun einmalig Ihren Geburtsnamen in den Familiennamen Ihres anderen Elternteils ändern.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie aus den Familienanmen Ihrer Eltern einen Doppelnamen, mit oder ohne Bindestrich, bilden. Umgekehrt können Sie auch einen Familiennamen, der aus mehreren Namen besteht, reduzieren.
Das gilt nicht, wenn sich Ihr Familienname durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz geändert hat.
Annahme des Geburtsnamens des Elternteil nach Auflösung der Ehe der Eltern
Sollten Ihre Eltern bei Ihrer Geburt verheiratet gewesen sein und einen Ehenamen geführt haben, wurde dieser Ehename Ihr Geburtsname. Wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist und ein Elternteil den Geburtsnamen wieder angenommen hat, können Sie sich der Wiederannahmeerklärung Ihres Elternteils anschließen, wenn Sie dessen Zustimmung erhalten.
Namenserteilung – Einbenennung
Sollte eines Ihrer Elternteile mit einer anderen Person verheiratet sein und diese einen Ehenamen führen, können Sie diesen Ehenamen als Geburtsnamen erwerben. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle Beteiligten zustimmen.
Geschlechtsanpassende Form des Geburtsnamens
In manchen ausländischen Rechtsordnungen werden Namen mit einer Endung entsprechend dem Geschlecht geführt. Gleiches gilt für Personen, die der sorbischen Minderheit angehören. War eine solche geschlechtsangepasste Form bisher nach deutschem Recht nicht möglich, kann sie nun entsprechend erklärt werden.
Geburtsname der friesischen und dänischen Minderheit
Personen, die der friesischen oder dänischen Minderheit angehören, können ihren Geburtsnamen nach deutschem Recht unter Beachtung der entsprechenden Regelungen neu bestimmen.
Was für Unterlagen benötigt werden, können Sie gerne im Standesamt erfahren.
Was für Voraussetzungen Sie mitbringen müssen, können Sie beim Standesamt erfahren.
Wird die Erklärung beim registerführenden Standesamt abgegeben, ist die Namensänderung sofort wirksam. Geben Sie Ihre Erklärung beim Wohnsitzstandesamt ab und ist dieses Standesamt nicht registerführend, wird die Erklärung erst dann rechtswirksam, wenn Sie beim registerführenden Standesamt eingegangen ist.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell verschieden.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1285580/showHerzlich Willkommen beim Standesamt Rheda-Wiedenbrück
Vielleicht gehören auch Sie zu den Personen, die der Meinung sind, dass beim Standesamt nur die Ehe geschlossen werden kann.
Tatsächlich begleitet das Standesamt Sie von der Geburt über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall ein Leben lang. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie umfassend und kompetent über die verschiedensten Tätigkeitsbereiche, die das Personenstandswesen bietet, zu beraten.
Wir bieten Ihnen Informationen zu den Themen Urkunden, Geburt, Eheschließung, Namensführung und Sterbefälle. Sollten Sie das Gesuchte nicht finden oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.