Sie haben Ihr Denkmal durch (bauliche) Maßnahmen Instand gesetzt und somit zum Erhalt des Kulturguts beigetragen? Dann können Sie diese Maßnahmen unter Umständen auch steuerlich geltend machen. Einen Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz können Sie bei der Unteren Denkmalbehörde – also Ihrer Stadtverwaltung - stellen.
Denkmäler unterliegen einem besonderen Schutz, da ihr Erhalt im öffentlichen Interesse liegt. Als Ausgleich für das öffentliche Interesse können Maßnahmen, die zum Erhalt eines Denkmals beitragen, steuerlich geltend gemacht werden.
Zur Geltendmachung benötigen Sie eine Steuerbescheinigung nach § 36 Denkmalschutzgesetz NRW.
Die Steuerbescheinigung erhalten Sie, wenn das Objekt bzw. Gebäude als Denkmal eingetragen ist und für Ihre Maßnahme ein Erlaubnisbescheid für bauliche Maßnahmen vorliegt.
Die baulichen Maßnahmen müssen denkmalgerecht ausgeführt sein und dem Erhalt und der Nutzung des Denkmals dienen.
Die Untere Denkmalbehörde (UDB) berät Sie gerne zum Verfahrensablauf.
- Sie sind Eigentümer*in einesDenkmals und möchten Ihre Instandhaltungsmaßnahme steuerlich geltend machen
- Sie verfügen über einen Erlaubnisbescheid nach § 9 Denkmalschutzgesetz für Ihre Instandhaltungsmaßnahme
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt),
- Zusammenstellung der Rechnungen gemäß Kostenaufstellung (siehe Antragsformular), geordnet nach Gewerken/Rechnungsstellenden und durchlaufend nummeriert,
- vollständige Vorlage der Rechnungsunterlagen (geordnet nach Gewerken) und der Zahlungsnachweise im Original, nach vorgenannter Nummerierung sortiert und
- eine Ausfertigung der Rechnungsunterlagen und Zahlungsnachweise in Kopie, nach vorgenannter Nummerierung sortiert.
Keine
Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW ist gebührenpflichtig. Gemäß Tarifstelle 4a.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) beträgt die Verwaltungsgebühr
- 1% der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000,- €,
- zuzüglich 0,5% der über 250.000,- € bescheinigten Aufwendungen bis 500.000,- €,
- zuzüglich 0,25% der über 500.000,- € bescheinigten Aufwendungen; insgesamt jedoch höchstens 25.000,- €.
Bescheinigungen für bescheinigte Aufwendungen bis zu 5.000,- € sind gebührenfrei.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell.
Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Ihre Unterlagen werden auf Vollständigkeit und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Denkmalschutzgesetz geprüft.
Wenn alle Voraussetzungen für die Steuerbescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz erfüllt sind, erhalten Sie Ihre Steuerbescheinigung.
Einrichtung
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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 963-424
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Telefonnummer: 05242 963-349
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Telefonnummer: 05242 963-338
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Faxnummer: 05242 963-297