Auf schriftlichen Antrag können Steuer- und Gebührenforderungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

Eine Stundung ist die Hinausschiebung des Fälligkeitstermins einer Forderung. Die Einräumung von Ratenzahlungen kommt einer Stundung gleich. Voraussetzung für eine Stundung sind regelmäßig ein vollständiger schriftlicher Antrag (s. Formular), das Vorliegen einer erheblichen Härte für den Schuldner und ein Ausschluss der Gefährdung des Anspruchs durch die Stundung entsprechend § 222 Abgabenordnung (AO).

Eine Niederschlagung ist der zeitweilige Verzicht auf die Betreibung einer fälligen Forderung ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. Forderungen dürfen niedergeschlagen werden, wenn die Erhebung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zum Forderungsbetrag stehen würden (§ 261 AO). Niederschlagungen sind nicht antragsgebunden sondern verwaltungsinterne Maßnahmen.

Ein Erlass ist der teilweise oder völlige Verzicht auf eine Forderung. Ein Erlass ist nur möglich, wenn die Einziehung der Forderung im Einzelfall unbillig wäre (§ 227 AO). Zusätzlich gibt es Sonderregelungen wie z.B. den Grundsteuererlass nach §§ 32-34 Grundsteuergesetz (GrStG), die eigene Voraussetzungen haben. Ein Erlass erfordert regelmäßig einen schriftlichen Antrag.

Eine Stundung kann in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung einer besonderen Härte gewährt werden. Diese erhebliche Härte muss aber eine weit größere Härte sein als die wirtschaftliche Härte, die vielfach mit der Pflicht zum Zahlen von Steuern verbunden ist. Vor Beantragung einer Stundung sollten Sie deshalb alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. durch die Aufnahme eines Kredites) ausgeschöpft haben. Zumutbare Einschränkungen in der Lebensführung müssen hingenommen werden. Die Höhe monatlicher Raten sollte an der oberen Grenze Ihrer Leistungsfähigkeit orientiert werden. 

Für den Antrag auf Stundung:

  • Beleg über eine abgelehnte Finanzierung
  • Vermögensnachweise (insbesondere Kontoauszüge der letzten drei Monate, Wertstellung (Kontostand) des Kontos per 31.12. des Vorjahres)
  • gegebenenfalls aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • gegebenenfalls Vorjahresbilanz
  • gegebenenfalls Aufstellung über außergewöhnliche Belastungen (Kredite/Verbindlichkeiten)

Ein Stundungsantrag ist regelmäßig vor Fälligkeit der eigentlichen Forderung zu stellen.

Keine

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Einen Antrag auf Stundung können Sie online auf dieser Seite unter dem Punkt "Dienste" stellen. Hierbei ist eine Anmeldung über das Servicekonto.NRW erforderlich, bei welchem Sie sich innerhalb weniger Minuten registrieren können. Im Anschluss werden Sie durch den Antragsassistenten geleitet und können die erforderlichen Unterlagen direkt hochladen.

Ihr Antrag wird im Nachgang geprüft. Weitere Nachrichten erhalten Sie über den Postkorb des Portals oder mit der Post.

Niederschlagungen sind nicht antragsgebunden sondern verwaltungsinterne Maßnahmen

Ein Erlass erfordert regelmäßig einen schriftlichen Antrag.

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