Die Grundbesitabgaben umfassen die Grundsteuer einschließlich die Gebühren für Müllabfuhr, Abwasser und Straßenreinigung.

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird, wie der Name schon sagt, auf den Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude erhoben.

Dabei wird zwischen zwei Arten der Grundsteuer unterschieden:

  • Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und
  • Grundsteuer B für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke

Gezahlt wird die Grundsteuer grundsätzlich von dem/ der Eigentümer*in und kann im Falle einer Vermietung über die Betriebskosten auf die Mieter*innen umgelegt werden.

Die Grundsteuer wird durch Multiplikation des sog. Steuermessbetrages mit dem jeweiligen Hebesatz berechnet. Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung des Einheitswertes mit der Steuermesszahl gebildet. Den Einheitswert für Ihr Grundstück, dessen Berechnung und die Höhe der für Sie maßgeblichen Steuermesszahl können Sie beim Finanzamt Wiedenbrück erfragen.

 

Antrag auf unterjährige Umschreibung bei Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel geht die Verpflichtung Steuern und Abgaben für das Grundstück zu bezahlen nicht gleichzeitig mit der Übergabe an den/die neuen Eigentümer*in über.

Die Steuerpflicht des/der neuen Eigentümer(s)*in entsteht erst dann, wenn die Bewertungsstelle des Finanzamtes den Steuergegenstand (das Grundstück) dem Käufer zugerechnet hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Eine Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt daher immer zum 01.01. des auf die Übergabe folgenden Jahres.

Beispiel:

  • Übergabe zum 15.03.2022
  • Umschreibung durch das Finanzamt zum 01.01.2023
  • Der/Die Verkäufer*in bleibt für das Jahr der Übergabe (bis zum 31.12.2022) steuerpflichtig

Bei Einverständnis des Alteigentümers und Neueigentümers können die Umschreibung der Grundbesitzabgaben unterjährig vorgenommen werden. Hierzu können Sie sich unter dem unten aufgeführten Link den entsprechenden Antrag ausdrucken und diesen ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadt Rheda-Wiedenbrück einreichen.
Solange der Antrag der Stadtverwaltung nicht vorliegt, bleibt weiterhin der bisherige Eigentümer abgabepflichtig.

Änderungsanträge, Widersprüche und Anträge auf unterjährige Umschreibung können nur durch die Eigentümer der entsprechenden Objekte durchgeführt werden.

Zur Durchführung einer unterjährigen Umschreibung ist der "Antrag auf unterjährige Umschreibung" vollständig auszufüllen und an die Stadtverwaltung zu übersenden. Ansonsten sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundbesitzabgaben müssen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden. Genauerer Informationen zur geltenden Rechtsbehelfsfrist und zu den Einlegungsmöglichkeiten finden Sie auf Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid.

Hebesatz

In Rheda-Wiedenbrück beträgt der Hebesatz derzeit für die Grundsteuer A 192 Prozent bzw. 423 Prozent für die Grundsteuer B.

Sonstige Kosten

Die Grundbesitzabgaben berechnen sich anhand Ihres jeweiligen Verbrauchs und sind daher einzelfallabhängig. Für Änderunganträge, Widersprüche und Anträge auf unterjährige Umschreibung entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.

Je nach Arbeitsaufkommen und Komplexität der Anfrage kann die Bearbeitung zwischen einer und sechs Wochen dauern.

Ihre Grundbesitzabgaben werden automatisch Ende Januar/Anfang Februar per postalischem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt.

Änderungsanträge/Widersprüche müssen grundsätzlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des jeweiligen Grundbesitzabgabenbescheides eingelegt werden. Eine Ausnahme hierzu sind die Anträge auf unterjährige Umschreibung, welche jederzeit gestellt werden können.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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I.2-20 Finanzmanagement und Abgabenwesen

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück