Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen zur Finanzierung ihrer öffentlichen Aufgaben. Sie wird von der Gemeinde erhoben, in der ein Gewerbebetrieb seinen Sitz hat. Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Standorte, werden die Erträge auf diese Standorte aufgeteilt.

Wer zahlt Gewerbesteuer?

Gewerbesteuerpflichtig ist, wer ein Gewerbe betreibt: beispielsweise als Unternehmerin oder Unternehmer insbesondere im Handel, Handwerk, in Dienstleistungen und Industrie. Freiberufler und Landwirte gelten in der Regel nicht als Gewerbetreibende.

Kleine Unternehmer*innen (Einzelunternehmer*innen oder Personengesellschaften) profitieren bei der Gewerbesteuer von einem Freibetrag von 24.500 Euro. Auf Gewinne bis zu dieser Höhe fällt keine Gewerbesteuer an. Überschreitet der Gewinn diesen Freibetrag, ist nur für den Teil des Gewinns Gewerbesteuer zu zahlen, der darüber liegt.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet. Zuerst stellt das zuständige Finanzamt im Rahmen Ihrer Steuererklärung den Gewerbesteuermessbetrag fest. An diesen ist die Kommune gebunden. Der Steuermessbetrag wird dann mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert und somit die Gewerbesteuer errechnet.

Anpassung der Vorauszahlungen

Zahlen Sie Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer und stellen fest, dass sich der Gewinn voraussichtlich erhöht, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen (Heraufsetzungsantrag). Es ist ebenso möglich, die Vorauszahlungen auf Antrag herabsetzen zu lassen, wenn der Gewinn nachweislich und voraussichtlich geringer sein wird.

Diese Anträge sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten (es ist sinnvoll, die Stadt Rheda-Wiedenbrück parallel zu diesem Antrag zu informieren; dieses ist auch per E-Mail möglich: Ute.Schmidt@rh-wd.de).

Das Finanzamt kann daraufhin den einheitlichen Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird.

An diesen Grundlagenbescheid ist die Stadt Rheda-Wiedenbrück bei der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden.

Anpassungen von Vorauszahlungen können durch die Stadt Rheda-Wiedenbrück erst nach Erlass eines geänderten Bescheides des Finanzamtes erfolgen, da sie an den Grundlagenbescheid gebunden ist.

Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.

Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) beim zuständigen Finanzamt

Sollten Sie eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen wollen (sog. Herabsetzungsantrag) ist häufig eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) als Nachweis notwendig.

Die Fristen im Gewerbesteuerbereich beziehen sich auf die pünktliche Einreichung der Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt und die Zahlung der Gewerbesteuer zum Fälligkeitstermin, welcher im Gewerbesteuerbescheid ausgewiesen wird.

Hebesatz

Der aktuelle Hebesatz in Rheda-Wiedenbrück beträgt 416 Prozent.

Nach Eingang des Gewerbesteuermessbescheides vom zuständigen Finanzamz erfolgt die Bearbeitung in zwei bis sechs Wochen.

Das zuständige Finanzamt übersendet der Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück (und Ihnen) den Gewerbesteuermessbescheid für Ihr Unternehmen.

In diesem Bescheid wird der Gewerbesteuermessbetrag ausgewiesen. Dieser berechnet sich anhand Ihrer Gewerbesteuererklärung und dem darin ausgewiesenen Unternehmensgewinn.

Die Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück multipliziert dieses Gewerbesteuermessbetrag mit dem örtlichen Hebesatz und erstellt einen Gewerbesteuerbescheid.

Dieser Gewerbesteuerbescheid wird Ihnen zugeschickt und beinhaltet die Gewerbesteuerhöhe für das jeweilige Jahr, die Fälligkeiten zur Zahlung der Gewerbesteuer (meistens quartalsweise Zahlung von 25% der Gesamtforderung) und etwaige Anpassungen der Vorauszahlungen für Folgejahre.

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I.2-20 Finanzmanagement und Abgabenwesen

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück