Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden? Dann haben Sie sicherlich viele Fragen, von denen wir einige beantworten möchten. Auch bei der Namensführung Ihres Kindes können wir weiterhelfen. Weitere Informationen
Sie möchten eine Geburtsurkunde oder auch einen beglaubigten Geburtenregisterausdruck beantragen? Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Zuständig für die Geburtsbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist. Auf den Wohnort der Eltern kommt es dabei nicht an.
Ist Ihr Kind in Rheda-Wiedenbrück geboren, ist das Standesamt Rheda-Wiedenbrück, Markt 1, 33378 Rheda-Wiedenbrück zuständig.
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Die Krankenhausverwaltung bzw. die Geburtshilfeeinrichtung stellt eine sogenannte Geburtsanzeige aus, die die Kindesmutter unterschreiben muss. Sind die Kindeseltern verheiratet oder haben sie das gemeinsame Sorgerecht durch eine Sorgerechtserklärung, ist die Unterschrift beider Elternteile erforderlich.
Folgende Unterlagen sind bei der Geburtsbeurkundung erforderlich:
Für verheiratete Eltern:
- Geburtsanzeige
- Eheurkunde
- Personalausweis der Eltern
Für unverheiratete Eltern:
- Geburtsanzeige
- aktuelle Geburtsurkunde der Eltern
- Vaterschaftsanerkennung
- Sorgerechtserklärung
Name | Preis | Beschreibung |
---|---|---|
Geburtsurkunde | (15,00 EUR) |
Die Geburtsbeurkundung ist kostenfrei. Nur die Geburtsurkunden sind gebührenpflichig.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell verschieden.
Familienname eines deutschen Kindes
Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familienamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt.
Die Mutter kann jedoch auch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung setzt die Einwilligung des Vaters voraus.
Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht begründet haben sollten, bestimmen beide Eltern einen ihrer beiden Familiennamen oder einen Doppelnamen zum Geburtsnamen ihres Kindes. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder.
Familienname eines ausländischen Kindes
Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem deutschen Recht, wenn es in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Standesamt trägt bei der Geburtsbeurkundung also den Familiennamen ein, den das Kind nach dem deutschen Recht erhält.
Ist ein Elternteil oder sind beide Eltern ausländische Staatsangehörige, können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat mindestens ein Elternteil seinen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Namensrecht gewählt werden.
Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für diese Kinder ist grundsätzlich deutsches Namensrecht (s.o.) anzuwenden.
Vornamen
Auch der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, egal was das Kind für eine Staatsangehörigkeit hat, wenn es in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die dem Wohl des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. Lisa-Marie). Auch die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens ist zulässig (z.B. Tina). Die Schreibweise richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.
Hier einmal eine Vornamenshitliste.
Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall beim Standesamt.
Einrichtung
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Standesamt
- Telefonnummer: 05242 9040-93
- Faxnummer: 05242 9040-91
- E-Mail: standesamt@rh-wd.de
- Servicezeiten
- Weitere Informationen
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 9040-95
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Faxnummer: 05242 9040-91
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