Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die zuständige Stelle vergeben. Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadtgebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.

Nach § 14 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) handelt es sich bei der Hausnummernvergabe um eine hoheitliche Maßnahme der Kommune. Die Vergabe von Hausnummern dient zusammen mit der Benennung von Straßen der eindeutigen räumlichen Zuordnung von Gebäuden bzw. Grundstücken, wobei sich die Hausnummernvergabe nach der geplanten Haupterschließung des Grundstücks richtet. Eine zugeteilte Hausnummer ist nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom Eigentümer deutlich sichtbar neben der Haustür anzubringen. Ist dieser Bereich von der Straße aus nicht erkennbar, empfiehlt es sich, eine zusätzliche Hausnummer (idealerweise beleuchtet) an der der Straße zugewandten Gebäudeseite zu befestigen. Eine gut lesbare Hausnummer dient Besucher*innen, Kund*innen, insbesondere aber Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei und Postzustellung als wichtige Orientierungshilfe. Im Notfall rettet eine schnell auffindbare Hausnummer Leben.

Ergeben sich Veränderungen im bereits bestehenden Baubestand und keine weitere freie Hausnummer steht zur Verfügung, werden die neuen Hausnummern mit Zusätzen (Buchstaben) ergänzt. Dies kann insbesondere bei Grundstücksteilungen oder bei Baulückenschließungen erforderlich sein.

Wird ein Gebäude abgerissen, erlischt die seinerzeit vergebene Hausnummer. Bei einer erneuten Bebauung des Grundstücks wird die Hausnummernvergabe entsprechend der dann vorliegenden Gebäudesituation neu vergeben.

Bei Vorliegen eines Bauantrags wird die Hausnummer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vergeben. Ein zusätzlicher Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Soll die seinerzeit festgesetzte Nummerierung allerdings geändert werden, weil beispielsweise die Anliegerwohnung eine separate Hausnummer benötigt, ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, in dem das berechtigte Interesse, die aktuelle Adresse und die Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur und Flurstück) enthalten sind.

Wird eine zusätzliche Hausnummer benötigt, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dabei sind das Erfordernis (berechtigtes Interesse), die bisherige Adresse und die Grundstücksdaten (Gemarkung, Flur und Flurstück) anzugeben.

Die neue Hausnummer darf nach schriftlicher Bestätigung der unteren Bauaufsichtsbehörde an der Hauswand angebracht werden.

Kostenfrei

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 Woche.

Bei Vorliegen eines Bauantrags wird die Hausnummer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vergeben. Ein zusätzlicher Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Soll die seinerzeit festgesetzte Nummerierung allerdings geändert werden, weil beispielsweise die Anliegerwohnung eine separate Hausnummer benötigt, ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, in dem das berechtigte Interesse, die aktuelle Adresse und die Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur und Flurstück) enthalten sind.

Nachdem der schriftliche Antrag auf Zuteilung einer weiteren Hausnummer eingegangen ist, wird der Sachverhalt geprüft. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.

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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück