Informationen aus dem Bundesnaturschutzgesetz
Gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 01. März bis 30. September verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Hiervon unberührt bleiben die schonenden Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
Wann muss auch innerhalb der Brutzeit mehr als nur ein Pflegeschnitt erfolgen?
Sichtbehinderungen, welche den Straßenverkehr erheblich behindern oder dazu führen könnten, dass wichtige Straßenverkehrsschilder übersehen werden, dürfen auch innerhalb der Brutzeit auf die nötige Länge zurückgeschnitten werden. Für eine genauere Einschätzung können Sie sich hier an die Abteilung Grünflächen und Bäder wenden.
Woran können Sie sich beim Rückschnitt orientieren?
Um einen korrekten Rückschnitt der Anpflanzungen auf Ihrem Grundstück vorzunehmen, können Sie sich immer an dem Kantenstein zu Ihrem Grundstück orientieren. Auch Straßenlampen stellen meist die genaue Grundstücksgrenze dar.
Welche Durchfahrts- und Durchgangshöhe muss beim Schnitt mindestens eingehalten werden?
Sollten Bäume über das Grundstück hinaus mit der Krone in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, sind hier ebenfalls Werte einzuhalten. Auf Gehwegen muss eine Mindesthöhe von 2,50m und auf Straßen von 4,50m eingehalten werden. Eine schematische Abbildung ist dazu im rechten Abschnitt aös Download zu finden.
Einrichtung
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III.2-66.2 Grünflächen und Bäder
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 963-500
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Faxnummer: 05242 963-666
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Telefonnummer: 05242 963-325
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Faxnummer: 05242 963-666