Sie müssen an einem Sonntag oder an einem Feiertag einen Transport durchführen? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, wenn der Lastkraftwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr hat, oder wenn Sie hinter einen Lastkraftwagen (auch unter 7,5 Tonnen) noch einen Anhänger hängen wollen. Eine Ausnahmegenehmigung erhalten Sie grundsätzlich nur, wenn der Transport aus dringenden und unaufschiebbaren Gründen durchgeführt werden muss.

Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren, so regelt es § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Um eine Transportgenehmigung für einen Sonntag oder einen Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass Sie zum Beispiel Waren zur Grundversorgung fahren müssen, wie zum Beispiel leicht verderbliche Lebensmittel. Bei der Prüfung des Antrages wird ein strenger Maßstab angelegt.

Wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel "Just-in-Time Transporte" hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung erhalten zu können.

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

Der Antrag ist vollständig auszufüllen.

Der Antrag ist zwei Wochen vor Fahrtantritt einzureichen.

Name Preis Beschreibung
Einzelgenehmigung (30,00 EUR)
Dauergenehmigung (zwischen 100,00 und 250,00 EUR)

Ausnahmen von diesem Sonntags- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonntage und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu drei Jahre erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen und nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie eine neue Genehmigung beantragen.

Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Nach Antragsstellung erfolgt eine Prüfung des Antrages. Ist dieser vollständig und die Voraussetzungen sind erfüllt, wird eine Genehmigung ausgestellt und zugesandt.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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