Laut § 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Rheda-Wiedenbrück ist das Anbringen bzw. Aufstellen von Schildern Plakaten, Geschäftsempfehlungen und sonstige Schriften auf den Straßen und in den Anlagen, an Lichtmasten, Schaltkästen und sonstigen Einrichtungen der Versorgungsbetriebe und der Deutschen Post AG, an Bäumen sowie an zur Straße hin gelegenen Grundstückseinfriedungen nicht gestattet.
Hiervon kann gemäß § 14 der vg. Verordnung auf Antrag Ausnahmen erlassen werden.
Es werden nur Plakatierungen genehmigt, die auf eine örtliche Veranstaltung mit besonderer Bedeutung hinweisen oder ehrenamtlich organisiert sind oder kulturelle-historische-heimatkundliche-soziale Bedeutung haben oder alte bäuerliche und christliche Traditionen pflegen.
Gewerbliche Sonderaktionen (z.B. Tag der offenen Tür, Sonderverkaufsaktionen) werden nicht genehmigt.
§ 4 in Verbindung mit § 14 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Rheda-Wiedenbrück (PDF-Datei)
Es muss sich um eine Veranstaltung im Stadtgebiet Rheda-Wiedenbrück handeln.
Plakatierungsanträge für eine auswärtige Veranstaltung werden nicht genehmigt.
Ausgefüllter Antrag mit Musterbild vom Plakat
Der Antrag ist 2 Wochen vor dem Plakatierungsbeginn einzureichen.
Name | Preis | Beschreibung |
---|---|---|
Genehmigung | (10,00 EUR) |
5 Tage
- Es werden nur maximal 50 Plakate genehmigt
- Der Plakatierungszeitraum ist maximal 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Nach Antragsstellung erfolgt eine Prüfung des Antrages. Ist dieser vollständig und die Voraussetzungen sind erfüllt, wird eine Genehmigung ausgestellt und zugesandt.
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