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Inhaber von Handwerks- oder Einzelhandelsgeschäften, die in den Zonenhaltverboten in den Innenstädten ihre Betriebe haben, über keinen eigenen Stellplatz verfügen und für ihre Berufsausübung häufig auf einen Parkplatz in der Nähe des Betriebes angewiesen sind und regelmäßige Geschäftsfahrten nachweisen können, können für den Geschäftsinhaber bzw. den Geschäftsbetrieb für eines ihrer Kfz - nach Einzelprüfung - eine Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen.
Betrieb im „Bewohnerparkbereich“, kein eigener Stellplatz
KFZ-Schein
Keine
ca. eine Woche
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
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Einrichtung
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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Kontaktperson
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Telefonnummer: 05242 963-210
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Faxnummer: 05242 963-222
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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefax: 05242 963-480