Einer Reisegewerbekarte bedarf, wer ohne vorherige Bestellung/Terminabsprache außerhalb einer Niederlassung Waren oder Leistungen anbietet oder Bestellungen entgegen nimmt oder als Schausteller tätig ist. Zu diesen Tätigkeiten gehören z. B. Vertreter an der Haustür (aber nicht Versicherungsvertreter) und Standverkäufer auf Märkten.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Der Angestellte im Reisegewerbe benötigt eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat.

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte sowie der Angestellte im Reisegewerbe ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

Die Ladenschlussgesetze sind im Reisegewerbe ebenso wie im stehenden Gewerbe bindend.

Bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit wird die Erlaubnis nicht erteilt.

Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.

Folgende Unterlagen werde für die Antragstellung benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung bzw. EU-Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung (sofern Sie in Rheda-Wiedenbrück mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, benötigen Sie keine Meldebescheinigung).
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
    Original der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
  • sofern der/die Antragsteller/-in eine juristische Person oder ein Verein ist:
    Handels-/Vereinsregisterauszug
  • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen:
    ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftervertrag einschließlich der Bestellung der Geschäftsführer sowie die Anmeldung zum Handelsregister
  • Führungszeugnis - Belegart 0 - von der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes (nur persönliche Antragstellung möglich)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 09 - von der Gewerbemeldestelle Ihres Hauptwohnsitzes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Hagen über die Internetseite www.vollstreckungsportal.de. Hierzu ist vorab eine Registrierung als Einsichtnehmer erforderlich. Bei Rückfragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an die dort unter dem Menüpunkt "Kontakt" angegebenen Ansprechpartner für den Support des jeweiligen Bundeslandes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • in speziellen Einzelfällen können weitere Nachweise erforderlich sein.

Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

  • für eine auf maximal 1 Jahr befristet ausgestellte Reisegewerbekarte 100,00 Euro
  • für eine auf maximal 3 Jahre befristet ausgestellte Reisegewerbekarte 200,00 Euro
  • für eine unbefristet ausgestellte Reisegewerbekarte 300,00 Euro

Ca. 1-3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind

Sie haben die Möglichkeit folgende Anträge online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu stellen:

  • Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass - Erteilung
  • Reisegewerbe - Bescheinigung
  • Reisegewerbe - Bewilligung
  • Reisegewerbe - Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
  • Reisegewerbe - Erlaubnis
  • Reisegewerbe - Erlaubnis nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten    
  • Reisegewerbe - Verlängerung
  • Reisegewerbe - Anzeige

Die Antragstellung kann persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht.

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